Hallo Ruth!
Zur Frage 1 habe ich eine Info der OÖ. GKK reinkopiert:
Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
Grundsätzlich ist jener Versicherungsträger örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Beschäftigungsort befindet, in der die Tätigkeit des Dienstnehmers ausgeübt wird.
Wird die Beschäftigung jedoch abwechselnd in verschiedenen Orten ausgeübt, prüfen Sie, ob die Beschäftigung von einer festen Betriebsstätte ausgeübt wird. In diesem Fall ist der Versicherungsträger, in dessen Sprengel die feste Betriebsstätte liegt, für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
Liegt der Beschäftigungsort in den Sprengeln mehrerer Versicherungsträger und ist auch keine feste Betriebsstätte vorhanden, ist der Wohnsitz für die Zuständigkeit maßgebend.
Frage 2:
Ja (da Linz zu seiner Hauptbetriebsstätte wird). Hier wäre die „Entfernungssockelregelung“ anwendbar.
Siehe dazu auch ein Beispiel in den LSt-RL, RZ 294 (Beispiel 3)
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
Tätigkeit nicht zu.
Frage 3:
Schau dir bitte den 2. Dienstreisetatbestand im § 26 Ziffer 4 EStG an – der trifft ja wohl doch auf deinen AN zu!
LG