Zwei Dienstorte – Dienstreise ja/nein

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  • #16305

    Liebes Forum,

    darf ich Sie um ein paar Inputs bitten?
    Ein Mitarbeiter (Vollzeit, Angestellter, KV Angestellte im Handwerk und Gewerber in der Dienstleistung in Information und Consulting), der derzeit noch in unserer Niederlassung in Salzburg beschäftigt ist, soll ab Jänner 2013 an vier von fünf Arbeitstagen in unserer Linzer Niederlassung tätig werden. Nun stellen sich für mich folgende Fragen:
    Muss ich den DN ummelden auf die OÖGKK, da er ja die vermehrte Zeit in Oberösterreich verbringt?
    Hätte der DN Anspruch auf eine Pendlerpauschale für die Strecke Salzburg-Linz?
    Wie ist mit Reisekosten (Taggeldern und Übernahme der Hotelkosten für die Nächtigung) umzugehen? Diese wären meiner Einschätzung nach pflichtig?

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

    Liebe Grüße
    Ruth

    #24197

    Hallo Ruth!

    Zur Frage 1 habe ich eine Info der OÖ. GKK reinkopiert:

    Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

    Grundsätzlich ist jener Versicherungsträger örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Beschäftigungsort befindet, in der die Tätigkeit des Dienstnehmers ausgeübt wird.

    Wird die Beschäftigung jedoch abwechselnd in verschiedenen Orten ausgeübt, prüfen Sie, ob die Beschäftigung von einer festen Betriebsstätte ausgeübt wird. In diesem Fall ist der Versicherungsträger, in dessen Sprengel die feste Betriebsstätte liegt, für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig.
    Liegt der Beschäftigungsort in den Sprengeln mehrerer Versicherungsträger und ist auch keine feste Betriebsstätte vorhanden, ist der Wohnsitz für die Zuständigkeit maßgebend.

    Frage 2:
    Ja (da Linz zu seiner Hauptbetriebsstätte wird). Hier wäre die „Entfernungssockelregelung“ anwendbar.
    Siehe dazu auch ein Beispiel in den LSt-RL, RZ 294 (Beispiel 3)

    Beispiel 3:
    Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
    Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
    Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
    Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
    zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
    Tätigkeit nicht zu.

    Frage 3:
    Schau dir bitte den 2. Dienstreisetatbestand im § 26 Ziffer 4 EStG an – der trifft ja wohl doch auf deinen AN zu!

    LG

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