Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld

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  • #13170

    Die Dienstnehmerin arbeitet als Teilzeitkraft seit dem 1.August. (Ihre Tochter ist im Februar geboren)Kann sie die 14600 EUR bis zum Kalenderjahresende ausschöpfen, unabhängig davon, ob sie erst seit August arbeitet, oder nur den aliquoten Teil? Die zweite Frage, ob auch die Sonderzahlungen an den 14600 anzurechnen sind? Danke.

    #17017

    Hallo Anna!

    Nein, der Bezug wird hochgerechnet, welches Du an meinem Beispiel unten stehend erkennen kannst. Die Sonderzahlungen werden anhand eines bestimmten Prozentsatzes 30% hinzugerechnet.

    Kleines Beispiel:
    Bruttomonatsgehalt € 1.100,–
    minus SV (17,95 %) € 197,45
    minus WKP € 11,–
    € 891,55
    zuzüglich 30 % € 267,47
    Basis € 1.159,02

    Die Einkünfte müssten nun durch die Monate des KBG-Bezuges dividiert werden und mit 12 multipliziert werden: € 5.759,10 : 5 x 12 =
    € 13.908,24.

    In diesem Fall ist das Kinderbetreuungsgeld nicht gefährdet (vorausgesetzt, es liegen keine anderen relevanten Zusatzeinkünfte vor).

    lg. Alexander

    #17018

    Hallo Alexander!

    Zuerst recht schönen Dank für deinen Antwort. Ich habe natürlich aber weitere Fragen:
    1)Was ist WKP?
    2)Wo steht diese Rechnungsmethode drinnen? (Gesetz, Richtlinien, etc.)
    3)Unter „die Monate des KBG-Bezuges“ meinst Du die, in 2005 gearbeitete Monate, während sie auch KBG bezogen hat, oder die Monate, in welchen (in 2005) tatsächlich KBG bezogen worden ist, unabhängig davon ob sie gearbeitet hat oder nicht?
    4) Dass sie auch noch einen Sachbezug mit 300 EUR hat habe ich zuerst gar nicht gefragt, den SB habe ich einfach als „laufender Bezug“ zum Gehalt dazugerechnet.

    (Ich bin seit kurzer Zeit in der PV Branche, mit wenig DN und wenig Erfahrung.)
    Danke, und liebe Grüsse
    Anna

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