Zuverdienst in der Kündigungsfrist

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  • #16264
    ReMatBrw
    Teilnehmer

    Liebe Forum!

    Ich habe wieder mal eine Frage! … folgendes Problem stellt sich mir:

    Eine Angestellte, momentan noch bei einem Modehandel angestellt, (Teilzeit 20 Stunden) hat Ihr Dienstverhältnis mit 28.02.2013 aufgekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen.
    Diese Dienstnehmerin möchte nun ein Freies Dienstverhältnis in unserem Unternehmen beginnen mit 01.03.2013.

    Ist es arbeitsrechtlich erlaubt in der Kündigungsfrist ein freies Dienstverhältnis einzugehen?
    Lohnsteuerrechtlich werden die Bezüge zusammengerechnet und es wird höchswahrscheinlich zu einer Nachzahlung kommen.

    Die freie Dienstnehmerin wird voraussichtlich 10 Stunden zu einem Stundensatz von € 12,00 angestellt. Also wird Sie die Geringfügikeitsgrenze nicht unterschreiten.
    Für Eure Auskünfte bedanke ich mich.
    Beste Grüße – Rene

    #24081
    JB1

    aufgrund der (wenn auch in diesem bereich dürftigen) angaben denke ich, dass die merkmale eines freien dienstverhältnisses hier nicht zutreffen werden. warum sollte es sich nun um eine freie dn handeln?

    #24082

    … und außerdem stellt sich natürlich auch die Frage, ob es vertraglich (mit dem zu beendenden DV) eine Konkurenzklausel oder ein Nebenbeschäftigungsverbot gibt, was ich allerdings bei TZ-Kräften eher für unwahrscheinlich halte, aber was weiß man?

    M.bescheidenen M.n. sollte grundsätzlich nichts dagegensprechen (Max. 40 Std. laut AZG), allerdings schließe ich mich auch der Meinung an, dass ein freies DV hier, auf Grund der Infos, nicht wirklich plausibel erscheint.

    lg
    Helmut

    #24083

    Liebe KollegInnen!

    …. und außerdem wäre das freie DV nicht lohnsteuer- sondern ESt-pflichtig.

    Schlicht unmöglich wäre es aber nicht, dass ein „echtes“ DV beendet wird und während der Kündigungsfrist ein „freies“ DV parallel vereinbart wird (AZG kein Problem, da ein freies DV ja nicht dem AZG unterliegt).

    Man kann sich aber sehr sicher sein, dass diese Konstellation „etwas schärfer“ vom Prüfer betrachtet werden wird.

    LG

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