Zuverdienst Familienbeihilfe

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  • #15801

    Ein Klient bezieht 2010 für seinen Sohn (geb. 20.04.1990)Familienbeihilfe. Dieser hat bis Jänner 2010 studiert. Von Feber bis Juli war er als Selbständiger tätig (keine Gewinne!), von August bis Dezember absolviert er ein Praktikum (gesamt brutto 10200,-). Seit September studiert er an einer FH. Diese Tätigkeiten (Selbständigkeit, Dienstverhältnis) sind dem FA gegenüber anzugeben – ist mit einer Rückzahlung zu rechnen?

    lg Sylvia

    #23022

    Hallo Sylvia!

    Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf 9.000 Euro nicht übersteigen, wobei das Einkommen für Zeiträume vor oder nach dem Beihilfenbezug außer Ansatz bleibt.
    Eventuell kommst du ja mit den SV-Beiträgen, sonstigen Werbungskosten und ev. Sonderausgaben unter diesen Betrag bzw. gab es keine Verdienste während des FB-Bezugs.
    Dann müsste es passen.

    LG

    #23023

    Hallo Roland!

    Habe mittlerweile vom FA erfahren, dass für den Zeitraum Jänner bis August kein Anspruch besteht, da der Sohn in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung (Aufbau der Selbständigkeit) gestanden hat. Ab September (Inskription) kann wieder FB bezogen werden, wenn die Einkünfte 09-12/2010 EUR 9000,- nicht übersteigen!

    lg Sylvia

    #23024

    Hallo Sylvia!

    Absolut korrekte Sichtweise des FA. Habe im ersten Posting übersehen, dass er zwischendurch aufgehört hatte zu studieren – sorry.
    Danke für die Rückmeldung.

    LG

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