Folgenden Sachverhalt möchte ich gerne klären:
ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter hat eine Pfändung laufen, die aufgrund der Höhe (bzw. Niedrigkeit) seiner Bezüge seinerzeit nicht griff.
Nun gab es einen Zusammenrechnungsbeschluss seitens des Gerichts, da unser Mitarbeiter regelmäßig Bezüge aus der Pensionsversicherungsanstalt hat (Frühpension). Unsere Firma wurde als Berechner des unpfändbaren Betrages tituliert. Abgesehen davon, dass wir nun alljährlich bei der PVA nach der aktuellen Gehaltshöhe fragen müssen, stellt sich für mich das Problem, wie ist das denn nun mit der Zusammenrechnung der Sonderzahlung?
Man kann ja nicht davon ausgehen, dass beide Parteien die Sonderzahlungen zum gleichen Zeitpunkt auszahlen. Wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, war dies auch nicht der Fall. Im Monat der Auszahlung der SZ durch die PVA, wurde im Zuge der Lohnverrechnung kein Exekutionsababzug für den Sonderzahlungsteil vorgenommen (da ich davon auch gar nichts wusste). Kann ich in diesem Fall ganz einfach in dem Monat, in dem berechnenden Unternehmen die Sonderzahlungen fällig sind, die Zusammenrechnung mit den zu abweichenden Zeitpunkten bei der PVA fälligen Sonderzahlungen durchführen? Oder gibt es hier andere Vorschriften?
Wer haftet in so einem Zusammenrechnungsfall für nicht korrekt berechnete Exekutionsbeträge. In welchen Abständen ist man verpflichtet vom anderen Drittschuldner (in unserem Fall PVA) den aktuellen Bezug zu eruieren?
Bin für alle Hinweise dankbar.
Besten Gruß Ulrike