Der Beschluss über die Zusammenrechnung ist so zu interpretieren, dass für die Pfändung der allgemeine Grundbetrag von 793,– € auf 45%, d.s. 356,85 €, geändert wird.
Bei der Durchführung der Pfändung ist zuerst nach § 291 EO die Berechnungsgrundlage zu ermitteln. Beim Nettolohn von 366,– ist die Berechnungsgrundlage aufgrund der Rundungsvorschrift nach § 291 Abs 2 EO 360,– €. Davon ist nach § 291a EO der verpflichteten Partei der (geänderte) Grundbetrag von 356,85 € plus 30% des Mehrbetrages, d.s. 30% von 3,15 €, also 0,95 €, zusammen somit 357,80 € zu belassen. Pfändbar sind also 366,– – 357,80 = 8,20 €.
Nach § 292j Abs 5 kann der gesamte Lohn (366,– €) als pfändungsfrei (= unpfändbar) behandelt werden, wenn nicht mehr als 10,– € pfändbar sind, was hier der Fall ist.
Der Mitarbeiterin ist deshalb der komplette Lohn (366,– €) auszuzahlen und der Gläubiger geht leer aus.
lg Ludwig
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