Zeitguthaben aus einer Gleitzeitvereinbarung

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  • #13482

    Ein DN scheidet im August aus. Er hat eine Gleitzeitvereinbarung (diese ist auch im KV für EDV geregelt) mit der Firma vertraglich abgeschlossen. Aus dem letzten Jahr hat er ein Guthaben von 58 Stunden, in den Monaten Jänner bis April kommen 169 Stunden dazu und in den Monaten Mai bis August werden wieder 158 Stunden wieder abgebaut. Im August sind somit 69 Stunden auszuzahlen mit einen 65%igen Zuschlag. Muss ich diese Stunden für die Monate Jänner – April aufrollen, da bei einer reinen Abrechnung August ich die SV-Höchstbemessungsgrundlage überschreite?
    Aber es gibt das VwGH Urteil vom 21.04.2004. das besagt, dass Guthaben als Ergebnis eines „Arbeitszeitkontokorrents“ keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann.
    Hat jemand schon Erfahrungen bei einer GPLA Prüfung damit gesammelt?
    Arbeitszeitaufzeichnungen muss ich ja führen – also hab ich eigentlich immer Zeiträume die ich zuordnen kann – dann muss ich aber immer aufrollen, oderß 🙄

    #17741

    Hallo Meli,
    bezüglich Aufrollung ich sehe das im Prinzip genauso. Da man laut Arbeitszeitgesetz verpflichtet ist, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, lässt sich eigentlich immer feststellen, wieviel ein Arbeitnehmer in welchem Monat gearbeitet hat. Daher kann man durchaus die entstandenen Guthaben zuordnen. Die VwGH-Entscheidung ist zwar gut gemeint, aber sicher nicht ganz lebensnah.
    Soweit ich es bislang miterlebt habe, nehmen die GKK-Prüfer die VwGH-Entscheidung auch nicht wirklich ernst. Es wird in der Regel weiterhin eine Aufrollung verlangt.
    Schönes Wochenende,
    Lena

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