Vielen Dank für deine Antwort Ingrid.
Nein, der Kollektivvertrag gibt da keine Besserstellung zum Angestelltengesetz her und auch im Dienstvertrag gibt es dazu nichts.
Das Rechtsservice der Wirtschaftskammer sieht es ebenso.
Einzig die GPA hat dem Betriebsrat folgende Info gegeben:
Zitatanfang
„… gemäß § 10 sind die Bestimmungen des AngG für die Kündigungsfristen heranzuziehen. Der Kommentar des AngG besagt, dass Dienstjahre i. S. der Bestimmung die ununterbrochenen Zeiten des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses beim nämlichen Arbeitgeber sind. In die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dienstzeit gehören auch solche Zeiträume, die vertraglich angerechnet wurden.
Vertraglich angerechnet wurden aber nur zwei Jahre im § 17 Abs 6.a für die Einstufung (hier bezogen auf eben nur die Einstufung und nicht allgemein). Gleichzeitig gibt es im KV aber auch keinen Ausschluss der Anrechnung der Lehrzeit auf die Kündigungsfristen. So könnte man es probieren i. S. oben angeführter Kommentierung.“
Zitatende
LG