Wiedereinstellungszusagen

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  • #15035

    Liebe Forumsteilnehmer,

    bei einer Aussetzungsvereinbarung bzw. dem Ende eines DV mit Wiedereinstellungszusage nach einigen Monaten (während dieser Zeit würde DN Arbeitslosengeld beziehen) – Ansprüche würden bis auf gesetzliche Abfertigung abgerechnet werden, diese wird in das neue DV (Wiedereinstellungszusage) mitübernommen – dürfte man während der Aussetzungszeit so einen DN zB befristet geringfügig beschäftigen? – zum Arbeitslosengeld darf man ja dazuverdienen – und ist das dann als völlig eigenes Dienstverhältnis zu werten, während dessen der Dienstnehmer dann in das Abfertigungssystem NEU fällt und wo dann nach dem ersten Monat Beiträge zu zahlen sind?
    Ich weiss leider nicht, wo ich so eine Konstellation nachlesen könnte …
    DANKE
    LG
    Andrea

    #21325
    Martin
    Teilnehmer

    liebe andrea!

    ein zweites dienstverhältnis ist möglich. ähnliche situation wie bei karenz. dieses ist dann mv-pflichtig nach dem ersten freien monat.
    im dienstvertrag sollte klargestellt werden, das es sich hier um ein dv neben dem ersten karenzierten dv handelt.
    sonst könntest du später einmal probleme bei der zusammenrechnung bei abrechnungsrelevanten zeiten haben.

    schönes wochende

    martin

    #21326

    Lieber Martin,

    vielen Dank für Dein Feedback!
    Bei einem Dienstverhältnis neben einem „karenzierten“ DV ist mir das soweit klar, Bedenken habe ich nur, da es sich hier nicht um ein DV „neben“ einem anderen DV handelt, da die geringfügige Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt das „einzige“ DV wäre.
    Bzw. wie wäre dann folgende Konstellation zu sehen, wenn DIREKT im Anschluss an das befristete geringfügige DV gleich das Dienstverhältnis aufgrund der Wiedereinstellungszusage zustandekommt, wäre das nicht als durchgängiges DV zu sehen ?
    Oder denke ich hier zu kompliziert ?
    Und wenn das untermonatig geschieht, dann wird ja, wenn man beide Grundbezüge gemeinsam betrachtet vermutlich in jedem Fall in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, oder darf man das getrennt sehen, wenn es in den jeweiligen Dienstverträgen entsprechend klar definiert wurde ?
    … hm … je länger ich darüber nachdenke, desto mehr Fragen tauchen auf ;-))

    LG & auch Dir ein schönes Wochenende
    Andrea

    #21323

    Hallo Andrea, lieber Martin!

    Ich habe in diesem Fall auch schwerste Bedenken, dass das gutgeht.
    Da das erste DV nicht „karenziert“ ist, weil der AN Arbeitslosengeld bezieht, ist mE die Konstellation geringfügiges DV während eines karenzieren DV absolut nicht möglich.

    Meines Erachtens würde dann, wenn nach dem geringfügigen DV wieder Vollzeit gearbeitet wird, das als durchgehendes DV gewertet werden müssen.

    Wenn untermonatig von geringfügig auf Vollzeit gewechselt wird, ist das Entgelt in Summe entscheidend, ob Voll- oder Teilversicherung besteht.

    LG

    #21324

    Hallo Roland, Hallo Martin,

    nochmals Danke für euer Feedback zu meiner Fragestellung; und nun spät aber doch, wollte ich euch auf den neuesten Stand der Dinge diesbezüglich bringen.
    Wir haben letztendlich sicherheitshalber nun eine Anfrage an die zuständige GKK gestellt, da die Behandlung einer solchen Konstellation für uns nirgends wirklich nachlesbar war. Angeführtes Beispiel wurde uns seitens GKK bezüglich der Vorgangsweise bestätigt.

    Beispiel:
    Dienstnehmer befindet sich im Abfertigungssystem ALT. Es wird eine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart, wobei sämtliche Ansprüche (aliquote Sonderzahlungen etc.) bis auf die gesetzliche Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden.

    ENDE Beschäftigung 15.03.2009
    Vereinbarte Wiedereinstellung mit Übernahme Abfertigung ALT 15.06.2009

    Nach einem Monat wird für zwei Monate eine geringfügige Beschäftigung vereinbart:
    Beginn 16.04.2009 – Ende 14.06.2009

    Dieses geringfügige Dienstverhältnis wird, auch wenn das nachfolgenden Dienstverhältnis aufgrund Wiedereinstellungszusage unter Abfertigung ALT fällt, nach einem Monat Wartezeit MVK-pflichtig.
    Bei einem Dienstnehmer im Abfertigungssystem NEU bestünde hier MVK-pflicht bereits ab dem 1. Tag der geringfügigen Beschäftigung.

    Abrechnung im Monat Juni 2009

    Abmeldung Ende Beschäftigung/Ende Entgelt per 14.06.2009 der geringfügigen Beschäftigung mit Abrechnung der angefallenen aliquoten Sonderzahlungen.
    Anmeldung des Dienstnehmers per 15.06.2009 aufgrund der Wiedereinstellungszusage.

    Der Zeitraum 01.06.-14.06.2009 wird als geringfügige Beschäftigung (Teilversicherung) abgerechnet.
    Ab 15.06.2009 besteht aufgrund des neuen Dienstverhältnisses dann wieder Vollversicherung und keine MVK-pflicht, da der Anspruch auf Abfertigung ALT mitübernommen wird. (wie bei einer geringfügigen Beschäftigung während eines Karenzes, welche auch untermonatig enden kann und das ursprüngliche Dienstverhältnis auch im selben Monat mit Vollversicherung wieder beginnt)

    Wünsche Euch Frohe Ostern
    LG
    Andrea

    #21327

    Hallo Andrea!

    Sehr interessant, danke für dein Feedback.

    Wünsche dir auch frohe Ostern.

    LG

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