Liebe Claudia!
Hier müßte man die Details der Wiedereinstellungszusage kennen.
Im Regelfall würde ich den § 1155 ABGB in Wirkung sehen und der Dienstgeber ist verpflichtet den Dienstnehmer auch ohne Arbeit im Unternehmen anzustellen.
lg
Martin
Auszug aus dem ABGB § 1155:
§ 1155. (1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.Pflichten des Dienstgebers im Falle der Erkrankung