Wiedereinstellungszusage

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre von Martin.
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  • #13825

    Liebes Forum!

    Was für Konsequenzen hat es für den Dienstgeber, wenn er mit einem Mitarbeiter eine Wiedereinstellungszusage vereinbart, diese aber zum vereinbarten Termin nicht einhalten kann?
    Resturlaub, offene Überstunden, usw. wurden bereits zum Zeitpunkt der Kündigung ausbezahlt.
    Kann der Mitarbeiter Schadenersatz für die nicht erfolgte Wiedereinstellung geltend machen?

    Freu mich über jeden Eintrag.

    Liebe Grüße
    Claudia

    #18609
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Claudia!

    Hier müßte man die Details der Wiedereinstellungszusage kennen.

    Im Regelfall würde ich den § 1155 ABGB in Wirkung sehen und der Dienstgeber ist verpflichtet den Dienstnehmer auch ohne Arbeit im Unternehmen anzustellen.

    lg
    Martin

    Auszug aus dem ABGB § 1155:

    § 1155. (1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

    (2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.Pflichten des Dienstgebers im Falle der Erkrankung

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