Hallo,
auf diese Frage ein allgemein gültig Antwort zu geben, ist meiner Ansicht nach unmöglich. Daher nur ein paar Gedankenanstöße:
– Eine neues Dienstverhältnis liegt bei der Wiedereinstellung in der Regel nur dann vor, wenn man die Ansprüche aus dem vorigen DV (zB Zeitguthaben, Urlaub, aliquote Sonderzahlungen) voll abgerechnet hat und eine formelle Beendigung erfolgte (insbesondere GKK-Abmeldung wegen DV-Ende).
– Hat man hingegen offene Ansprüche stehen gelassen, besteht die akute Gefahr, dass die Arbeitsunterbrechung nicht als Vollbeendigung und späterer Neueintritt, sondern als bloße Karenzierungsvereinbarung (Ruhendstellung des DV) gedeutet wird.
– Es ist zu beachten, dass es laut Gesetz für einzelne Ansprüche Sonderregelungen über die Zusammenrechnung gibt.
– So ist zB laut UrlG die Zeit aus einem vorigen DV zum selben Arbeitgeber bei höchstens 3-monatiger Unterbrechung (außer bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigem Austritt) für den erhöhten Urlaubsanspruch (6 statt 5 Wochen nach 25 Dienstjahren) anzurechnen.
– Auch manche Kollektivverträge sehen Anrechnungsbestimmungen vor (zB hinsichtlich Abfertigung). Diese können dazu führen, dass der Arbeitnehmer im alten Abfertigungssystem bleibt, auch wenn der Wiedereintritt nach dem 1.1.2003 erfolgt.
– Diese genannten Sonderregelungen sind also jeweils mitzubedenken.
Schöne Grüße,
Lisa