Wiedereinstellung

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  • #13575

    Hallo zusammen!

    Ein Mitarbeiter von uns hat am 28.04.2006 mit einvernehmlicher Lösung bei uns aufgehört und eine Wiedereinstellungszusage bekommen. Jetzt hat er mit 10. Juli 2006 wieder bei uns angefangen.

    Meiner Meinung nach ist das neue Dienstverhältnis als ganz neues zu betrachten, und hat mit dem Vorherigen nichts mehr zu tun.

    Kann mir bitte jemand kurz Info geben, ob ich da richtig denke?

    Danke,
    Lydia

    #18002

    Hallo,

    auf diese Frage ein allgemein gültig Antwort zu geben, ist meiner Ansicht nach unmöglich. Daher nur ein paar Gedankenanstöße:

    – Eine neues Dienstverhältnis liegt bei der Wiedereinstellung in der Regel nur dann vor, wenn man die Ansprüche aus dem vorigen DV (zB Zeitguthaben, Urlaub, aliquote Sonderzahlungen) voll abgerechnet hat und eine formelle Beendigung erfolgte (insbesondere GKK-Abmeldung wegen DV-Ende).
    – Hat man hingegen offene Ansprüche stehen gelassen, besteht die akute Gefahr, dass die Arbeitsunterbrechung nicht als Vollbeendigung und späterer Neueintritt, sondern als bloße Karenzierungsvereinbarung (Ruhendstellung des DV) gedeutet wird.
    – Es ist zu beachten, dass es laut Gesetz für einzelne Ansprüche Sonderregelungen über die Zusammenrechnung gibt.
    – So ist zB laut UrlG die Zeit aus einem vorigen DV zum selben Arbeitgeber bei höchstens 3-monatiger Unterbrechung (außer bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigem Austritt) für den erhöhten Urlaubsanspruch (6 statt 5 Wochen nach 25 Dienstjahren) anzurechnen.
    – Auch manche Kollektivverträge sehen Anrechnungsbestimmungen vor (zB hinsichtlich Abfertigung). Diese können dazu führen, dass der Arbeitnehmer im alten Abfertigungssystem bleibt, auch wenn der Wiedereintritt nach dem 1.1.2003 erfolgt.
    – Diese genannten Sonderregelungen sind also jeweils mitzubedenken.

    Schöne Grüße,
    Lisa

    #18003

    Also danke für die Info.

    Der DN ist voll beendet worden, dh Mit UZ, WR. offener Urlaub, Abmeldung bei GKK.
    Er war auch bereits im neuen Abfertigungssystem. DH für mich wäre dann nur die Anrechnung für den Urlaub relevant.

    Besten Dank,
    Lydia

    #18004

    Hallo Lydia!

    So würde ich das auch sehen.

    Ergänzend zu Lisas Posting möchte ich noch anführen, dass bei Arbeitern, deren Dienstverhältnisse maximal für 2 Monate unterbrochen war, eine Zusammenrechnung lt. EFZG zu erfolgen hat (aber nur bei gewissen Austrittsarten, wie z.B. hier bei der einvernehmlichen Lösung)

    LG

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