Also, ich hab‘ noch einmal alle Gesetze rausgekramt (KommStG, FLAG), die ja allesamt Bezug auf den § 22 EStG nehmen, wonach die
„… Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses … aufweisende Beschäftigung gewährt werden …“
zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.
Nach dem ASVG sind ja – wenn ich mich recht erinnere – nur Personen versichert, die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden, somit ist die Versicherung nach dem GSVG die Folge.
Also mE kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der wesentlich beteiligte Gesellschafter nun Geschäftsführer ist oder nicht > GSVG, ESt-pflichtig, DB/DZ/KommSt-pflichtig.
Trotzdem sagen vereinzelt Kollegen und sogar eine Dame aus einer KGKK-Prüfungsabteilung (!!!) etwas anderes (ohne mir jedoch Grundlagen nennen zu können) ❓