Hallo Claudia!
Im KV Handelsangestellte, Lohnordnung, Abschnitt A findet sich die folgende Ziffer:
6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten nur die Jahre der praktischen Angestelltentätigkeit 6)
sowie die Jahre der Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann. Lehrzeit oder die die Lehrzeit gemäß
F. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallen nicht darunter.
Fußnote 6) lautet:
6) Alle Zeiten (unabhängig von ihrer Dauer) eines Angestelltendienstverhältnisses ausgenommen Zeiten des Karenzurlaubes sind für die Berechnung der Berufsjahre
anzurechnen (ACHTUNG! Punkt I. im Teil F. beachten). Beachten Sie auch die zusätzlichen Anrechnungsbestimmungen der Punkte 7–9.
Somit wechselt dein Ang. in die Beschäftigungsgruppe 3, 7. Berufsjahr.
LG