Wechsel geringfügig angestellt – Vollversicherung

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  • Dieses Thema hat 4 Antworten sowie 4 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 19 Jahren von svnu aktualisiert.
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  • #13483

    Ein Arbeitnehmer wird seit Februar neben dem Arbeitslosengeldbezug geringfügig beschäftigt. Die Arbeitslose endet mit 23. Mai. Nun soll mit diesem Stichtag ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden.
    Wie gehe ich damit in der Praxis um? Schickt man eine Änderungsmeldung an die GKK? Soll der DN abgemeldet und dann gleich wieder mit der neuen Beitragsgruppe angemeldet werden?
    Geht nicht durch den insgesamt höheren Bezug im Mai der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren?

    #17742
    Martin
    Teilnehmer

      Ein Dienstnehmer kann in einem Monat entweder „geringfügig“ oder „voll“ versichert sein.
      D.h. ein Wechsel kann nur zu einem Monatsersten erfolgen.
      Wenn Dein DN im Mai insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze verdient ist er das ganze Monat voll SV-pflichtig.
      (Die Änderungsmeldung (keine Ab- und Anmeldung!) an die GKK wird rückwirkend zum 1.5. gemacht.
      Die Zuverdienstgrenze beim AMS geht zumeist ebenfalls vom Monatsverdienst aus. Näheres sagt der AMS Betreuer.

      Bei Wechsel der Arbeitszeit beachte: Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen.
      Was sagt der KV? Was will der Dienstgeber -nehmer?

      Grüsse
      Martin

      #17743

      Bis Monatsende Zeitausgleich aufbauen und ab 1.6. voll versichern wär eine Lösung….
      wie haben Sie´s nun gemacht?

      #17744

      Hallo,
      ich würde auch über Zeitgutschrift und späteren Zeitausgleich arbeiten. Denn wenn das Entgelt im Umstiegsmonat die im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgegebenen Grenzen (Geringfügigkeitsgrenzen, siehe § 12 Abs 6 lit a AlVG) überschreitet, besteht grundsätzlich nicht nur in diesem Zeitraum, sondern während des gesamten Monats kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
      Schöne Grüße,
      Poldi

      #17745

      mein ich ja… wenn ich mich mal kurz fasse…. *ggg*

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