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- Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 3 Monate von NEUSTART.
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14.7.2010 um 18:03 Uhr #15711NEUSTARTTeilnehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
trotz intensiver Suche in div. Literaturquellen und Foren komme ich bei folgendem Problem zu keiner befriedigenden Lösung, da es dazu wenig Beispiele gibt. Ich hoffe, dass hier im Forum ein Lösung gefunden werden kann.
Eine Mitarbeiterin ist derzeit in der Ansparphase einer Sabbatical-Vereinbarung (50% Gehaltsreduktion, 50% Ansparung). Die Sabbatical-Vereinbarung (nur Vertrag, kein KV, keine Betriebsvereinbarung) enthält eine Klausel, dass bei DN-Kündigung die Kündigungsfrist so weit verlängert wird, dass das Zeitguthaben abgebaut werden kann. Bei DG-Kündigung wird das Zeitguthaben gemäß § 19e AZG inkl. 50%-Zugschlag ausbezahlt. Für einvernehmliche Auflösung des DV gibt es keine Vereinbarung.
Nun wird es aber zu einer einvernehmlichen Auflösung kommen, weil durch die Möglichkeit des vorzeitigen Pensionsantritts der DN für beide Seiten Vorteile entstehen (Auszahlung Zeitguthaben für Nachkauf Versicherungszeiten, Vermeidung höherer Abfertigungszahlungen auf Grund von Vorrückungen und Monatsentgeltsprüngen etc.), außerdem hat die DN lt. KV Anspruch auf einvernehmliche Auflösung bei Selbstkündigung nach 10 Dienstjahren.
Dazu habe ich 3 Fragen:
1) Besteht die Möglichkeit, dass die Auszahlung des ZA-Guthabens einvernehmlich mit 1:1 vereinbart wird, oder steht die Judikatur zu § 19e AZG – die aber ausschließlich Altersteilzeit-Beendigungen betrifft – entgegen?
2) Kann einvernehmlich vereinbart werden, dass die Sonderzahlungen, die ja ebenfalls angespart wurden, nicht ausbezahlt werden? Ist das riskant, könnte nachträglich die SZ eingeklagt werden?
3) Ist die Auszahlung des ZA-Guthabens lohnsteuerlich eine Nachzahlung VJ (mE keine willkürliche Verschiebung) und muss sozialversicherungsrechtlich gerollt werden, da die Perioden, in denen der ZA anfiel ja bekannt sind – oder ist das als lfd. Bezug zu versteuern bzw. zu verbeitragen, was natürlich zu einer Überschreitung der HBGL führen würde?Mit freundlichen Grüßen
Christian14.8.2010 um 10:00 Uhr #22817MartinTeilnehmerHallo Christian!
zu 1.
Der KV erlaubt dem Dienstnehmer eine einvernehmliche Lösung…?
Da geht der Willen zur Lösung des Dienstverhältnis doch vom Dienstnehmer aus!
Deshalb würde ich keinen Zuschlag verrechnen. Judikatur kenne ich auch keine in Deinem Fall.
Mal sehen, ob dies vom DN beeinsprucht wird. Nachzahlen geht immer 😉zu 2. kann ich nicht aus der Ferne beurteilen
zu 3.
Das Gleitzeitguthaben ist das Ergebnis von Guthaben und Abbau von Mehrstunden in den letzten Jahren.
Wenn die Mehrstunden nicht genau einem Monat zuzuordnen sind, kommt alles ins Austrittsmonat.zur Besteuerung siehe LStRL 1106
Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre können bei nicht willkürlicher
Verschiebung der Auszahlung Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 sein.
Erfolgt die nachträgliche Zahlung auf Grund der im Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
idgF, bzw. Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 idgF, vorgesehenen Regelungen über die
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0248-VI/7/2008 vom 10. Dezember 2008
© Bundesministerium für Finanzen 190 – 37
Normalarbeitszeit, liegen zwingende wirtschaftliche Gründe für die nachträgliche Auszahlung
vor. Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre davon auszugehen,
dass die jeweils ältesten Zeitguthaben zuerst (in Freizeit) ausgeglichen werden.Die o.a. Infos bitte nur als Anhalt und nicht als verbindliche Auskunft werten, da der Fall, Vertrag etc. genau geprüft werden müssten.
20.8.2010 um 11:43 Uhr #22818NEUSTARTTeilnehmerDanke für die Rückmeldung.
Wir haben das nun wie folgt gelöst:
Einvernehmliche Beendigung des Sabbatial-Modells zum 31.12.2009
Auszahlung Zeitguthaben 1:1 im lfd. Monat, da das Zeitguthaben einerseits ein Ergebnis der Gleitzeit ist und in der Ansparphase kein Anspruch/keine Möglichkeit auf Auszahlung des Zeitguthabens bestand.+ 1/6 des Bruttobezugs als Sonderzahlung
Somit wird § 19e AZG in diesem Zusammenhang nicht berührt. Das DV kann dann später einvernehmlich aufgelöst werden.
MfG
Christian -
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