Vorstand mit Neufög

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  • #13526

    Was meint ihr, welcher Betrag ist die LSt-Basis bei folgendem Beispiel-Vorstand (D2p, 31,7 % SV, DN trägt SV zur Gänze; NEUFÖG):

    2000,00 Gehalt
    – 634,00 (31,7 % D2p)
    + 28,00 (- 1,4 % N63, UV)

    Soll die LSt-Basis lfd 1.366,00 (2000-634) sein oder 1.394 (2000-634+28)?

    An sich hat ja nur der DG Anspruch auf Rückerstattung der UV glaube ich. Darf das überhaupt sein, dass dieser Beispiel-DN wegen Neufög die UV-Beiträge nicht zu entrichten hat?

    Schöne Grüße,

    Johann

    #17869

    Hallo Johann,

    ich habe immer wieder mit Vorständen zu tun. Meiner Meinung nach müsste die UV-Befreiung des NEUFÖG auch bezüglich Vorstandsmitgliedern zustehen, obwohl der Gesetzeswortlaut nicht ganz eindeutig ist.

    Laut ASVG hat das Vorstandsmitglied die SV-Beiträge zur Gänze zu tragen, es gibt aber einen Erstattungsanspruch in halber Höhe. Daher wirkt sich die UV-Befreiung (auch) zugunsten des neu gegründeten Unternehmens aus.

    Ich würde folgendermaßen rechnen:
    Eur 2.000,00 Gehalt
    + Eur 303,00 Erstattung 1/2 SV-Beiträge
    = Eur 2.303,00 gesamter Vorteil aus dem DV (BMGL für DB,DZ,KommSt)
    – Eur 606,00 Sozialversicherung
    = Eur 1.697,00 LSt-BMGL

    Siehe dazu auch die sehr gute Darstellung im Buch Ortner, Personalverrechnung für die Praxis, Kapitel 31.8.

    Schöne Grüße,
    Clara

    #17870

    Hallo Clara!!

    Vielen Dank für deine Antwort!!

    Soweit ist mir die Sache ja klar.

    Aber es soll auch Vorstände geben, die die SV zur Gänze selber tragen (also 31,7 % SV DN).
    In diesen 31,7 % SV ist auch 1,4 % UV enthalten.

    Wie denkst du ist in solchen Fällen bei NEUFÖG vorzugehen?

    Schöne Grüße,

    Johann W.

    #17871

    Hallo Johann,

    das was ich vorher geschrieben habe, ist auf den Fall zugeschnitten, dass das Vorstandsmitglied auch SV-rechtlich über das beschäftigende Unternehmen abgerechnet wird (was in der Praxis recht häufig vorkommen dürfte, obwohl das gesetzliche Grundmodell eher ein anderes ist, siehe gleich unten). Das heißt in diesem Fall erfolgt die Erstattung der 1/2 Beiträge sofort über die Lohnverrechnung und die kompletten SV-Beiträge werden vom Unternehmen direkt an die GKK abgeführt. Diesfalls spricht meiner Meinung nach nichts dagegen, den UV-Entfall gemäß NEUFÖG anzuwenden.

    Wenn hingegen das Vorstandsmitglied die SV-Belange zur Gänze selbst abwickelt, so wie eigentlich im ASVG vorgesehen (d.h. das Vorstandsmitglied meldet selbst, führt die Beiträge selbst ab,…), wird die Berücksichtigung des NEUFÖG wahrscheinlich ausscheiden. Diese Fälle hatte ich bisher aber, insbesondere im Zusammenhang mit Neugründungen noch nie.

    Am besten wäre es, diese Spezialfrage daher noch mit der GKK abzuklären, damit man keinesfalls Begünstigungen verschenkt. Vielleicht bietet die GKK ja doch eine Kulanzmöglichkeit an, die Förderung in Anspruch zu nehmen.

    Schöne Grüße,
    Clara

    #17872
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Johann + Clara!

    Habe heute auch die Frage diskutiert, ob dadurch ein Sachbezug Versicherung entsteht. Wenn ja, könnte man diesen u.U. als Zukunftsvorsorge abrechnen.
    Aber als Gegenargumente:
    Dienstnehmer in der Beitragsgruppe z.B. J1, Y1, X1 usw. zahlen geringere Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Und bekommen genausoviel Arbeitslosengeld vom AMS wie andere. Ein Sachbezug „Arbeitslosenversicherungsabschlag“ wird nicht verrechnet.
    Deshalb warum unserem Vorstand einen Sachbezug für UV verrechnen?
    Weiteres Argument gegen einen SB: Bei der UV handelt es sich um einen Pflichtbeitrag. Somit auch nicht dem Willen des Dienstnehmers unterworfen, ob er die UV möchte. Ein Verzicht ist unmöglich.

    Soviel zur Theorie. Aber ich würde, wie Clara schreibt, das Thema mit der GKK bzw. Finanzamt abklären.

    Grüsse
    Martin

    #17873

    Diese Auskunft hab ich von der GKK erhalten:

    „iZm Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass für Personen, die ausschließlich als Vorstandsmitglied (Versicherungspflicht gem. § 4 Abs.1 Zi 6) tätig sind, der Beitrag zur Unfallversicherung (1,4%) im Rahmen der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes nicht abzugsfähig ist, da keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt.“

    Also:
    Vorstand = kein Dienstnehmer = kein N63-Abzug möglich
    Alles klar.

    Schöne Grüße,

    Johann W.

    #17874

    Hallo Johann,

    das ist leider keine erfreuliche Auskunft der GKK. Zumindest aber eine klare Linie.
    Trotzdem vielen Dank für die Info.

    Clara

    #17875

    Klare Linie?? Nicht ganz.

    Ich glaube das ist jetzt die endgültige Info der KK:

    „Laut Verordnung des BMF gelten als Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Ziffer 7 NeuFöG Personen, die im § 4 Abs 1 des ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind.
    Da Vorstandsmitglieder vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 (in seiner Ziffer 6) ASVG umfasst sind, gilt für den Bereich der SV somit, dass für das im Gründungsjahr beschäftigte Vorstandsmitglied die Beiträge zur gesetzlichen UV nicht erhoben werden.“

    Also doch:
    Vorstand = Dienstnehmer = N63 Abzug möglich

    Schöne Grüße an alle,

    Johann

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