Vordienstzeiten

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  • #13540

    Hallo,

    einmal eine ganz unbedarfte Frage: wann soll ich Vordienstzeiten zur Anrechnung bringen? Kennt Ihr vielleicht Fälle, bei denen kurz vor Beendigung des Dienstverhältnisses und Vereinbarung von Vordienstzeiten ein Mißbrauch unterstellt wurde oder kann , plakativ gefragt, Vordienstzeiten einen Tag vor Dienstende auch noch vereinbaren und somit in die Begünstigung der freiwilligen Abfertigung reinkommen?

    Danke und lG

    #17921

    Hallo Stevenson!

    Meiner Meinung nach sollte eine Vordienstzeitenanrechnung bei einer freiwilligen Abfertigung (für die Zwölftelregelung) auch erst bei Beendigung des DV möglich sein, weil man ja vorher nicht gewusst hat, dass man diese einmal ausbezahlen möchte. Schriftliche Bestätigung des (der) Vordienstgeber unbedingt einfordern, zählen tun ja bekanntlich nur Zeiten ohne Abfertigung.

    Zu beachten ist vielleicht dabei, dass sich dadurch womöglich auch beim Urlaub Konsequenzen ergeben (25 DJ –> 6 Wochen).

    LG

    #17922

    Vielleicht steh ich ja grad auf der Leitung – aber wenns hier um Abfertigungsberechnungen geht – dürfen Vordienstzeiten nur insoweit begünstigend angerechnet werden, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung vorlegt, dass er vom vorigen Arbeitgeber keine Abfertigung erhalten hat.

    Möglicher Weise lieg ich ja falsch – hab aber grad kein Buch zur Hand in dem ich mich schlau machen könnte – bin aber ziemlich sicher das im Ortner-Buch etwas in der Richtung geschrieben steht.

    Tschülü

    Nika

    #17923

    Hallo,

    nein, Kücken..stehst nicht auf der Leitung. Diese Bestätigung brauch ich…

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    #17924

    Also wenn ich das richtig sehe, braucht man die Vordienstzeitenbestätigigung nicht in jedem FAll, sondern nur dann, wenn man die Zwölftelregelung anwenden möchte.
    Man kann aber meiner Meinung nach durchaus auch bei fehlender Vordienstzeitenbestätigung zumindest die Viertelregelung anwenden (6%-Besteuerung bis zur Höhe von 1/4 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate). Denn die Viertelregelung findet auf freiwillige Abfertigungen Anwendung, unabhängig davon ob die freiwillige Abfertigung sich aus Vordienstzeiten ergibt und diese nachgewiesen werden, oder ob der Arbeitgeber eine Abfertigung eben ohne jegliche Vordienstzeiten gewährt.

    Clara

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