Liebe Ruth!
Solche Aufmerksamkeiten, welche nicht vom Dienstgeber bezahlt werden, rechne ich nicht zur Verpflegung.
Da könnte man schon die Kekse beim Kaffee auch als Mittagessen zählen.
Weiters: Eine Verplegung bei Auslandsdienstreisen kürzt nicht den Tagssatz
Bei Mittag- und Abbendessen wird auch noch 1/3tel Auslandstagsatz bezahlt.
5.6.7.7 Arbeitsessen im Zuge einer Reise
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Die Aufwendungen für „Arbeitsessen“ mit ausschließlichem oder weitaus überwiegendem
Werbecharakter im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind grundsätzlich sowohl
hinsichtlich der Bewirteten als auch hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte
absetzbar. Die zu berücksichtigenden Tagesdiäten werden dabei bei Inlandsreisen um je
13,20 Euro pro Mahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) gekürzt. Bei Auslandsreisen erfolgt
entsprechend der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten bei einem
Geschäftsessen pro Tag keine Kürzung, bei zwei Geschäftsessen steht nur ein Drittel des
jeweiligen Höchstsatzes zu. Steht infolge kurzer Reisedauer insgesamt kein oder nur ein
niedrigerer Betrag für den Verpflegungsmehraufwand zu, so ist die Kürzung mit diesem
Betrag begrenzt. Eine „Hinzurechnung“ hat nicht zu erfolgen.