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22.10.2008 um 8:46 Uhr #14801
Liebes Forum!
Hat jemand sich bereits an die Versteuerung der Bonusmeilen, die einem Dienstnehmer für vom Arbeitgebern bezahlte Flüge gutgeschrieben werden, herangewagt?
Nach den Lohnsteuerrichtlinien sollen 1,5% der Kosten für Flüge, Hotels, Mietautos etc., für die Bonusmeilen gutgeschrieben werden, als Sachbezug angesetzt werden. Das würde bedeuten, dass bereits der „Besitz“ der Bonusmeilen besteuert wird, egal ob der Dienstnehmer diese jemals einlöst.(!?)Unabhängig davon, weiß ich nicht woher ich die Information erhalten kann, für welche Flüge, Hotelkosten,.. der Dienstnehmer Bonusmeilen erhalten hat.
Kann ich den Dienstnehmer verpflichten die Abrechnung der Bonusmeilen vorzulegen?Ein Verbot der Privatnutzung der Bonusmeilen kommt für unseren Klienten übrigens nicht in Frage.
Danke und LG
Martina25.10.2008 um 15:44 Uhr #20729MartinTeilnehmerLiebe Martina + KollegInnen!
Ich habe das gleiche „Problem“:
Dienstnehmer hat Bonusmeilen (die er nur dienstlich konsumieren sollte) und scheidet aus Unternehmen aus.
Eine weitere Kontrolle ist dem Dienstgeber unmöglich.
Nun liegt es am Dienstnehmer, die Bonusmeilen nicht privat zu konsumieren.Zu einem geldwerten Vorteil ist es noch nicht gekommen. Aber das kann der Dienstgeber nicht mehr (für die Zukunft) kontrollieren.
Lieber Gesetzgeber, bitte um Klarstellung.
30.10.2008 um 8:21 Uhr #20730Danke Martin,
in diesem Bereich gibt es sicher noch Bedarf an Klarstellung.
Einige unserer Klienten haben sich nun doch zu einen generellen Verbot der Privatnutzung von dienstlich erworbenen Bonusmeilen durchgerungen.
LG
Martina17.12.2008 um 10:32 Uhr #20733MartinTeilnehmerLiebe Kollegen!
Im LSt Wartungserlaß steht, die Bonusmeilen sind als laufender Bezug zu erfassen.
Auch wenn diese nur 1x im Dezember abgerechnet werden.
Ich persönlich bin aber der Meinung es handelt sich um einen sonstigen Bezug wenn nur einmal pro Jahr verrechnet wird.
Begründung:
Die einmal verrechneten Bonusmeilen sind wie die 1x ausbezahlte Jahresprovision ein sonstiger Bezug. Siehe dazu LSt RL 1052.
ABER: Der Zufluß der Bonusmeile erfolgt laufend mit den Flugbuchungen.
So gesehen sollte diese Sachbezug als laufender Bezug wie in LSt RL 1105 als Nachzahlung durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum abgerechnet werden.Somit widersprechen sich die LSt Richtlinen.
Bis auf weiteres rate ich zur Abrechnung wie in RL 222d beschrieben bis meine Meinung von dritter Seite bestätigt wird.
Bitte um Eure Kommentare, ob ich hier richtig kombiniert habe, oder die RL falsch ausgelegt habe.
Alles (un)klar!
Martin
1052
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug
gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene
Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.1.1958, 1429/56).
Werden dagegen Provisionen monatlich gleichzeitig mit den Gehältern ausgezahlt, dann kann
ihnen nicht die Eigenschaft sonstiger Bezüge zugesprochen werden (VwGH 21.11.1960,
0665/57). In jenen Fällen, in denen Provisionen monatlich akontiert werden und einmalig eine Abrechnung der so genannten Provisionsspitze erfolgt, stellen die Akontozahlungen
laufende Bezüge dar. Die Provisionsspitze dagegen ist als sonstiger Bezug unter
Berücksichtigung der Sechstelbestimmung (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu versteuern (vgl.
VwGH 11.12.1963, 1427/60). Dies gilt aber nur dann, wenn sowohl durch den Rechtstitel,
aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (vertragliche Vereinbarung) als auch
auf Grund der tatsächlichen Auszahlung eine deutliche Unterscheidung von den laufenden
Bezügen gewährleistet ist.1105
Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist
die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu
berechnen.222d
Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen
gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu.
Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis
begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt,
dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu
nehmen.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge,
also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.
Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal
mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB
Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens
im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.
Beispiel:
Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im
Monat März betragen 4.000 Euro, im September und Oktober jeweils 3.000 Euro. Der
Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden „Bonusmeilen“ dem Arbeitnehmer. Der
diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit 150 Euro (1,5% von
10.000 Euro) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember
steuerlich zu erfassen.17.12.2008 um 10:50 Uhr #20731Hallo Martin!
Ich denke auch, dass die Versteuerung als laufender Sachbezug einmal jährlich ungewöhnlich ist, da aber die Randzahlen nur erlauben, dass die Versteuerung spätestens im Dezember vorgenommen wird, ist für mich klargestellt, dass eine monatliche Versteuerung die „normale“ Vorgehensweise wäre.
Ich habe deshalb auf Wunsch der Dienstnehmer und Dienstgeber bei Klienten mit hohen Flugkosten die 1,5% Sachbezug bereits monatlich erfasst, um eine zu große einmalige Belastung am Jahresende zu vermeiden.
LG
Martina17.12.2008 um 21:36 Uhr #20732MartinTeilnehmerLiebe Martina!
Das sehe ich auch so. Denn auch das Jahressechstel ist so eher dem „Zufluß“ der Bonusmeilen angepasst.
Z.B. Du bist mit dem Weihnachtsgeld schon über dem Sechstel und berücksichtigst den SB-Bonusmeilen erst im Dezember, dann hat der DN keinen Vorteil.Trotz allem: Ich finde die LStRL sind etwas widersprüchlich.
lg
Martin18.6.2010 um 7:14 Uhr #20735MartinTeilnehmerLiebe KollegInnen!
Der VwGh hat entschieden. – Zugunsten der Dienstgeber.
D.h. die Bonusmeilen werden nicht über die Lohnverrechnung abgehandelt. Jetzt überlegt mal, wie die versteuerten Bonusmeilen von 2009 noch saniert werden. 🙂
In Zukunft sollen (…sollten…) die Bonusmeilen bei der Veranlagung angegeben werden.
Da bin ich auf die Erläuterungen gespannt, wie der Wert ermittelt wird. Weiters wie und wer das überprüft.Hier das Urteil:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2007150293_20100429X00/JWT_2007150293_20100429X00.htmlHier der entscheidende Absatz:
Dafür spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass – wie oben ausgeführt – der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG erst mit der Verwendung der Bonusmeilen stattfindet. In welchem Ausmaß dabei Einkünfte erzielt werden, hängt davon ab, ob auch anlässlich privater Flugreisen angesammelte Bonusmeilen zum Einsatz kommen. Vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er in dieser Hinsicht die Verwendung der Bonusmeilen durch einen Arbeitnehmer laufend überwacht, ginge über das Maß der Verpflichtungen hinaus, welche die §§ 78 und 82 EStG 1988 – bei verfassungskonformer Interpretation – für den Arbeitgeber festlegen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, G 141/99, ausgesprochen, auch eine zwischen dem Steuerschuldner einerseits und einem Haftungspflichtigen andererseits bestehende Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art rechtfertige es nicht, dem Haftungspflichtigen Mitwirkungspflichten jedweden Inhaltes und jedweder Intensität aufzuerlegen. Sachlich sei vielmehr nur eine Regelung, die die Mitwirkungspflichten ins Verhältnis setze zu der Art und dem Umfang der zum Primärschuldner bestehenden Beziehung, sodass eine Regelung, die dem Haftenden erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten abverlange, nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein könne.Die belangte Behörde hat somit, weil sie für den beschwerdegegenständlichen Vorteil aus dem Dienstverhältnis die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einbehaltung von Lohnsteuer und zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag angenommen hat, die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
18.6.2010 um 23:05 Uhr #20734Hallo Martin!
Sehr spannend – danke!
LG
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