verkürzte Karenz

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  • #13643

    Hallo

    Im Fall einer Schwangerschaft: wenn ich jetzt nicht die volle Karenz in Anspruch nehme und zB nach einem Jahr wieder meine Arbeit in der Firma aufnehmen möchte, muss ich dies doch schriftlich meinem Arbeitgeber mitteilen. (wann genau sollte ich es meinem Chef sagen ❓ )
    Ist dieser dann dazu verpflichtet meinen Arbeitsplatz auch freizuhalten ❓
    Kann ich mit der Mitteilung, dass ich nach einem Jahr wieder komme auch gleich Elternteilzeit (welche Tage und zu welchen Zeiten, usw) vereinbaren ❓
    Besten Dank im voraus für eure Hilfe! ❗

    #18153

    Hallo Taia,

    an sich muss die Dauer der begehrten Karenz vorab dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Eine ohne genaue Zeitangabe mitgeteilte Karenz schafft nämlich einerseits Unsicherheiten über den Rückkehrtermin und könnte allenfalls vom Arbeitgeber im Sinne voller Karenzdauer (arbeitsrechtlich bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes) gedeutet werden.

    Nimmt der/die Arbeitnehmer/in nicht die volle Karenz in Anspruch, sondern zB nur Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes, endet die Karenz automatisch mit dem vorgesehenen Zeitpunkt. Es ist keine vorherige schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber nötig, dass man wieder zurückkommt.
    Möchte der/die Arbeitnehmer/in die ursprünglich bekannt gegebene Karenz innerhalb des Höchstrahmens verlängern (1x möglich), muss dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglich bekannt gegebenen Karenz gemeldet werden.

    Wichtig: Eine Verkürzung einer bereits geltend gemachten Karenz ist einseitig (dh gegen den Willen des anderen Vertragsteils) NICHT möglich.

    Nach Ende der Karenz muss der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in grundsätzlich wieder unter denselben – vom Dienstvertrag gedeckten – Bedingungen beschäftigen wie vor der Karenz.

    Elternteilzeit kann natürlich im Anschluss an eine Karenz vereinbart werden. Kommt es zu keiner Vereinbarung (zB weil der Arbeitgeber die von Arbeitnehmerseite gewünschten Teilzeitbedingungen ablehnt), hängt die weitere Vorgangsweise davon ab, ob der/die Arbeitnehmerin schon drei Dienstjahre beim Arbeitgeber verbracht hat und der Betrieb über 20 Arbeitnehmer verfügt (–> Anspruch auf Elternteilzeit), oder ob diese Voraussetzungen (oder eine der beiden Voraussetzungen) nicht vorliegen.
    In ersterem Fall muss sich letztlich der DIENSTGEBER mit Klage gegen die von Dienstnehmerseite gewünschte Elternteilzeit wehren. Im zweiten Fall muss der/die DIENSTNEHMER/IN zur Durchsetzung des Elternteilzeitwunsches klagen.

    Für weitere Details bitte am besten Rücksprache mit der zuständigen Interessenvertretung (AK/ÖGB für DN-Seite, WK/Steuerberater etc für DG-Seite) halten.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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