Die Stellungnahme der TGKK auf meine o.a. Anfrage:
gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung von Beitragen – unter bestimmten Voraussetzungen – spätestens nach fünf Jahren.
Für einen Dienstnehmer besteht dann nur noch die Möglichkeit der Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG, um zu den „verlorenen“ Versicherungsmonaten zu kommen. Inwiefern die verjährten Beiträge durch einen Versicherten zivilrechtlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht werden können, können wir nicht sagen. Diesbezüglich ist uns kein Verfahren bekannt.
Sollten Sie an einer Nachentrichtung interessiert sein, stehen wir Ihnen für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen