Hallo Andrea!
Folgende Textpassage aus dem KV-Handelsangestellte unter Gehaltsordnung Punkt D.:
D. Sonderzahlungen für Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision
a) Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provision, die neben der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw. am 31. Juli zustehenden Fixums *1). Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. festgelegten Termine.
b) Platzvertreter und Reisende, mit denen nur Provisionen vereinbart sind, erhalten spätestens am 31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, als sie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderjahr ins Verdienen gebrachten Provisionseinkommen einschließlich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt aber ausschließlich Überstundenentgelt das 14fache des Durchschnittssatzes nach Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4 nicht erreicht haben *2).
c) Für die während des Kalenderjahres eintretenden und austretenden Platzvertreter und Reisenden sind die Aliquotierungsbestimmungen unter B. und C. ergänzend und sinngemäß heranzuziehen.
d) So weit günstigere Regelungen bestehen, werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
Anmerkungen im KV:
*1) Wird zB ein Fixum unter den KV-Sätzen vereinbart, dann ist am Jahresende zu prüfen, ob das gesamte Brutto-Jahreseinkommen – bestehend aus Fixum, Sonderzahlungen, Provisionen (einschließlich Urlaubs- und Krankenentgelt, aber ausschließlich Überstundenentgelt) – mindestens das 14fache der KV-Sätze nach der Beschäftigungsgruppe 3 bzw. 4 ergibt.
*2) Ausnahme: für Platzvertreter und Reisende, die der Gehaltstafel d) unterliegen, sind die WR und UB vom jeweiligen monatlichen KV-Gehalt zu berechnen, auch wenn sie das 14-fache des Durchschnittssatzes überschritten haben sollten.
Somit alles klar?
LG