Liebe KollegInnen!
Laut KV muß der Urlaubszuschuß im Eintrittsjahr bis spätestens November bezahlt werden.
Wenn jemand z.b. im September eintritt, würde die Auszahlung von UZ + WR im November eine Überschreitung des Jahresssechstels im November (UZ + WR) bedeuten.
Lösung: Auszahlung des Urlaubszuschuß im Dezember.
Habt ihr Bedenken wegen „mißbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit“ o.ä.?
Könnte es zu Problemen bei einer GPLA kommen? Von SV-Seite kaum, da ja alle SV-Beiträge bezahlt werden. (im Nov. oder Dez. ist nebensächlich)
Aber die Verschiebung der Zahlung in den Dezember nur für die Ausnutzung des Jahressechstels und geringerer Lohnsteuer? (Zuflußprinzip!?)
Danke
Jenny