Hallo Maiki,
Zitat aus dem KV-Handel:
„Den während eines Kalenderjahres eintretenden Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe lediglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltes bzw. der Dezemberlehrlingsentschädigung auszubezahlen.“
Ich hoffe das beantwortet deine Frage.
PS: KV-Zugehörigkeit ist nicht so ganz klar, wie es manchmal scheint, suche mal in diesem Forum nach „KV-Zugehörigkeit“ oder „Mischbetrieb“.
lg, Andreas