Hallo Maria!
Ganz stimmt das nicht. Das es die Urlaubsverjährung gibt ist unumstritten, aber soeinfach kann man den Urlaub nicht ausbuchen. Man muss den Mitarbeiter rechtzeitig schriftlich über den Verfall des Urlaubes aufmerksam machen und dem Dienstnehmer somit die Möglichkeit eines Urlaubsabbaues geben, es soll nicht der Eindruck entstehen, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht auf Urlaub senden wollte.
Fehlt diese schriftliche Information, würde ich Abstand davon nehmen, aber den Dienstnehmer sofort auffordern Urlaubswünsche zu deponieren um endlich von den hohen Urlaubsrückstellungen runter zu kommen. Man darf nie vergessen, vorm Arbeitsgericht klage ich diese fehlenden Tage, mangels Urlaubsvereinbarung ein. Sollte der Mitarbeiter dennoch den Urlaub nicht antreten, steht einem ausbuchen nichts entgegegen, aber Achtung auf angemessenen Zeitraum!
lg. Alexander