Urlaubsverbrauch nach Schutzfrist

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  • #13999

    Liebe Forumsmitglieder!
    In unserem Unternehmen gibt es eine Dienstnehmerin, die im Moment in der Schutzfrist nach der Geburt ihres Kindes ist.
    Sie möchte ihren alten Urlaub im Anschluß an die Schutzfrist verbrauchen. Rein rechnerisch (bis Ende der Schutzfrist unter Berücksichtigung des genauen Geburtstermines) bin ich auf 28 U-Tage gekommen.
    Das bedeutet also, dass sie nach Ende der 8-Wochen-Frist wieder bei der GKK angemeldet wird und ihre Bezüge weiter erhält.
    Muss ich daher diese Zeit des Urlaubsverbrauches wiederum für die Berechnung des U-Anspruches (2-UT) heranziehen und verlängert sich daher das Beschäftigungsverhältnis um diese Zeit (28 +2)?

    Im Anschluß daran wird sie in Karenz gehen, wobei mir noch keine Karenzvereinbarung vorgelegt worden ist.
    Bis wann muss sie mir diese vorlegen? (Ende der Schutzfrist oder während des Urlaubsverbrauches)
    Welche Folgen hätte es, würde sie mir keine derartige Vereinbarung rechtzeitig vorlegen?

    Was mir bis heute nicht klar ist, warum diese DN auf den Urlaubsverbrauch vor Antritt der Karenz besteht, wenn diese durch den Urlaubskonsum verkürzt wird? Die U-Ansprüche würden ja ohnehin nicht verloren gehen.

    Vielen Dank für die Antworten!
    Berta

    #18941

    Mit welchem Tag hast du DN abgemeldet? Der DN ist ja erst bei Antritt der Karenz bei der GKK abzumelden!
    DN hat für Zeiten der Schutzfrist Anspruch auf Urlaub.

    Und warum nach der Schutzfrist Urlaub konsumieren ist einfach erklärt: Im Urlaub bekomme ich mein Gehalt sozusagen länger da die Karenz erst später anfängt, wo ich deutlich weniger „verdiene“.

    LG

    #18942

    „Abmeldung“ bei der GKK mit Beginn der Schutzfrist – Ende Entgelt.
    Dienstverhältnis ist natürlich aufrecht geblieben.
    Für die Zeit der Schutzfrist wurde auch der U-Anspruch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geburtstermines berechnet.

    Dass die DN´in ihre vollen Bezüge bei Verbrauch des Urlaubes weiter erhält ist mir natürlich klar. Aber sie verkürzt ja dadurch ihre Karenzzeit – eben mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

    #18943

    Also DN ist mit ENDE Schutzfrist abzumelden. Abmeldegrund „Karenzurlaub nach MSchG“. Welchen Abmeldegrund hast du angegeben? Denn zu diesem Zeitpunkt war es ja noch kein Karenzurlaub?
    Lese im „Ortner“ nach ……

    Die Karenzzeit verkürzt sich zwar um diese Zeit, aber – glaube mir und ich spreche aus Erfahrung – Geld ist einfach wichtiger…….. Mit dem Kinderetreuungsgeld machst keine großen Sprünge….. das geht rein nur fürs Baby auf……
    LG

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