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1.2.2011 um 16:20 Uhr #15896DanielaTeilnehmer
Liebes Forumteam,
verunsichert durch den Artikel von Hr. Dr.Rauch zum Thema Urlaub bei Veränderung des Ausmaßes der Arbeitszeit im PVInfo Nr.11/2010 habe ich folgende Frage:In unserem Betrieb haben wir Urlaubsjahr ist Kalenderjahr. Ich habe einen AN der bisher 2 Tage pro Woche, gesamt 10 Stunden gearbeitet hat. Resturlaub per 31.12.2010: 11 Urlaubstage (=Arbeitstage).
Ab Jänner 2011 arbeitet dieser AN 24 Wochenstunden, 4 Arbeitstage.
Wie rechne ich jetzt seinen Resturlaub richtig um?
Unter Wertneutraler Umrechung verstand ich bisher immer, (in diesem Beispiel) hatte er bisher noch ca 5 Wochen Resturlaub hat er nach der Umstellung auch 5 Wochen Resturlaub.
Ich hätte seinen Urlaub wie folgt umgerechnet:
11 Resturlaubstage / (bisher) 2 Arbeitstage x (neu) 4 Arbeitstage = 22 Tage Resturlaub.Ich bitte euch um eure Hilfe da ich seit 01.01.11 ca 5 AN habe die ihre Arbeitstage geändert haben und ich möchte die Umrechnung wirklich richtig machen.
Ich bedanke mich schon vorab für eure Antworten.
Beste Grüße
Dani2.2.2011 um 8:56 Uhr #23279Vorweg: Das Thema ist höchst komplex und es gibt auch nicht gerade viel Judikatur dazu.
Meines Erachtens ändert sich hier bei einer Berechnung in Urlaubstagen am Resturlaub gar nichts, da der Wechsel des Beschäftigungsausmaßes geanu zu Beginn des neues Urlaubsjahres erfolgt. Die im Beispiel vorgenommene Berechnungsart ist bei einer Aufstockung des Beschäftigugnsausmaß für den Arbeitnehmer vorteilhaft, bringt aber bei im umgekehrten Fall (Reduktion des Beschäftigungsausmaßes) Nachteile mit sich und steht dann im Widerspruch zum EuGH-Urteil vom 22.4.2010, Rs C-486/08. Also bei einer Berechnung in Tagen: 11 Urlaubstage aus 2010 und 25 Urlaubstage für 2011.
Am korrektesten wäre mE eine Umrechnung in Stunden, also Restanspruch für 2010: 55 Stunden (11 Arbeitstage Resturlaub x 5 Stunden) und für 2011: 120 Stunden (24 Wochenstunden x 5 Wochen Urlausbsanspruch).
2.2.2011 um 9:51 Uhr #23280Hallo Dani, lieber Herr Gerhartl!
Das echte Problem bei dieser ganzen Geschichte ist die Tatsache, dass scheinbar niemand auf dieses EuGH-Judikat reagiert.
Somit hätten (oder haben wir sogar) die paradoxe Situation, dass wir bei einer Erhöhung der Arbeitstage die von Dani beschriebene Umrechnung machen müssen (nach österreichischem Arbeitsrecht), bei einer Reduktion allerdings (nach dem EuGH-Judikat) diese „wertneutrale“ Umrechnung nicht mehr machen dürfen (Extrembeispiel: Ein AN reduziert von 5 AT auf 1 AT, es sind noch 5 Wochen Urlaub offen aus der Vollzeit, muss dann umgerechnet werden auf 25 AT und hat dann faktisch 25 Wochen Urlaubsausmaß in der Teilzeitbeschäftigung).
Ich weiß, dass das eine völlig unbefriedigende Situation ist – habe daher auch vorgestern mit einem namhaften Vertreter der OÖ. GKK gesprochen, und der hat mir gesagt, dass das EuGH-Urteil dann auch noch bei der GPLA angewendet wird – also keine guten Nachrichten…Ich persönlich wäre auch voll für die Art und Weise, wie Herr Gerhartl den Urlaub (in Stunden) umgerechnet hat (das wäre absolut fair), mit der kleinen Ergänzung, dass bei seiner Umrechnung in Tagen für 2011 ein kleiner Fehler passiert ist – es wären 20 und nicht 25 Urlaubstage.
LG
29.6.2011 um 16:36 Uhr #23281Liebes Forumteam!
Wie würdet ihr den Urlaub aliqotieren.
Beginn DV: 1.9.
Umstieg ATZ: 1.7.
Resturlaub: 19 TageIch war der Meinung, dass der Urlaub genau aliquotiert wird.
Jetzt habe ich gehört das der Resturlaub gekürzt wird.
Was haltet ihr davon?Besten Dank!
Freundliche Grüße
Anni6.7.2011 um 23:15 Uhr #23282Hallo Anni!
Leider gibt es dazu noch immer nichts Neues.
LG
24.3.2014 um 9:06 Uhr #23283Hallo!
In unserem Unternehmen herrscht die Meinung, dass bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit der während der Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch (in Stunden berechnet) auf die Teilzeitstunden aliquotiert werden darf (gemäß OGH-Urteil v. 24.10.2012). Dieses Urteil geht meines Wissens aber nur auf den Wechsel von Teil- auf Vollzeit ein. Dem gegenüber steht das Urteil des EuGH 22.4.2010, C-486/08, welches den Wechsel von Voll- auf Teilzeit behandelt.
zB
Vollzeit: 38 Wochenstunden Normalarbeitszeit, 5 Tage -> Mo-Do 8 Std. + Fr. 6 Std, erworbener Urlaubsanspruch zum Ende der Mutterschutzfrist: 100 Std.
Elternteilzeit: 2 x 5 Std.Wie muss der offene Urlaub von 200 Std. nun umgerechnet werden?
Danke & LG
24.3.2014 um 22:58 Uhr #23284Hallo!
Der OGH hat aber auch (in einem Nebensatz) erwähnt, dass er es umgekehrt genau so machen würde (also „wertneutrale“ Umrechnung auch bei einer Reduktion der Arbeitstage). Also liegt der OGH wieder mal voll auf seinem „Aktualitätsprinzip“!
Dein Beispiel würde nach dem OGH also wie folgt umgerechnet werden (wobei er ja eigentlich gesagt hat, dass der Arbeitstag die kleinste Einheit ist, Stunden hat er abgelehnt – wird aber in der Praxis meines Wissens trotzdem derzeit ohne Probleme beibehalten):
100 Std. : 38,5 Std. = 2,597 Wochen x 2 AT pro Woche = 5,19 AT, aufgerundet daher 6 AT ( x 5 Std. pro AT ergäbe das dann 30 Stunden).
Oder in Stunden ausgedrückt (wie gesagt: eigentlich abgelehnt): 2,597 Wochen x 10 Std. pro Woche = 25,97 Stunden ungerundet.Vor dieser „wertneutralen“ Umrechnung würde ich aber der DN den Urlaubskonsum anbieten (was aber bei deiner Konstellation wahrscheinlich kaum möglich sein wird).
In solchen Fällen wäre es wohl am fairsten und besten, wenn zwischen Mutterschutz und Karenz der Urlaub konsumiert wird.
LG
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