Hallo,
entschuldigt dass ich dieses alte Thema noch einmal aufwärme. Aber nach meiner Ansicht ist es falsch, die UEL mit einer Anmeldung zum 1.2.11 abzurechnen.
Wenn das Dienstverhältnis zum 31.12.10 beendet war und nur eine Wiedereinstellungszusage vorlag, bestand der Anspruch auf die UEL schon am 31.12.10 und nicht erst am 1.2.11. Wenn also nun eine Nachzahlung der UEL erfolgen soll, ist es aus meiner Sicht zwingend, die UEL für die SV zeitlich richtig zuzuordnen, d.h. Verlängerung der Pflichtversicherung ab 1.1.11. Man kann die UEL nicht nach Belieben zeitlich so zuordnen, daß eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld vermieden wird.
LG
Mathias