Urlaubsersatzleistung

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  • #15893

    Hallo! Ich habe folgenden Fall: ein Angestellter im Handels KV wird mit 31.12.2010 vorübergehend abgemeldet (DG-Kündigung) mit einer Wiedereinstellungszusage, dass er wieder mit Feber oder März 2011 eingestellt wird, wenn mehr los ist (Saisonbetrieb)!
    Er hat sich heute gemeldet, dass er einen neuen Job gefunden hat und mit 1.2.2011 dort beginnen wird. Es sind aber noch 14 Tage Urlaub offen, die noch nicht verrechnet wurden, weil er ja wieder kommen hätte sollen.
    Wie kann ich das jetzt abrechnen? Ich muß ihn ja auch anmelden wegen der Pflichtversicherung, arbeitsrechtlich ist er ja nicht mehr angestellt. Er beginnt aber auch mit 1.2. eine neue Arbeit! Wie behandelt man das?
    Vielen Dank!
    Lg Angie

    #23266

    Hallo Angie,

    also ich würde die UEL an den 31.12. anhängen und die Abmeldung entsprechend richtigstellen. Dann die UEL in den Dezember hineinrollen und einen 13. Lauf durchführen.

    LG
    Mathias

    #23267

    Hallo Angie!

    Ich hätte wohl auch die Vorgangsweise von Mathias gewählt – allerdings mit dem Gedanken, dass ich darüber auch mit der GKK spreche, da mE in diesem Fall Verzugszinsen drohen, und die vielleicht mit einem „netten Gespräch“ abgewendet werden können.

    LG

    #23268

    Hallo! Danke für eure Antworten!

    Das wollte ich zuerst auch machen, aber der DN hat bereits im Jänner Arbeitslosengeld bezogen und ich habe mich dann auch erkundigt, wenn er es uns erst am 31.1.2011 mitteilt, dass er nicht mehr kommt, dann muß man ihn am nächsten Tag für die Urlaubsersatzleistung anmelden, in unserem Falle mit 1.2.2011! Arbeitsrechtlich ist er ja abgemeldet, geht nur um die Beiträge! Und mit dieser Abrechnung wird dann auch die Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
    So mache ich es jetzt! Falls ihr mal auch so einen Fall habt-:)

    Lg Angie

    #23269

    Hallo Angie!

    Danke für die Rückmeldung – das ist sehr einleuchtend.

    LG

    #23265

    Hallo,

    entschuldigt dass ich dieses alte Thema noch einmal aufwärme. Aber nach meiner Ansicht ist es falsch, die UEL mit einer Anmeldung zum 1.2.11 abzurechnen.

    Wenn das Dienstverhältnis zum 31.12.10 beendet war und nur eine Wiedereinstellungszusage vorlag, bestand der Anspruch auf die UEL schon am 31.12.10 und nicht erst am 1.2.11. Wenn also nun eine Nachzahlung der UEL erfolgen soll, ist es aus meiner Sicht zwingend, die UEL für die SV zeitlich richtig zuzuordnen, d.h. Verlängerung der Pflichtversicherung ab 1.1.11. Man kann die UEL nicht nach Belieben zeitlich so zuordnen, daß eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld vermieden wird.

    LG
    Mathias

    #23270

    Hallo Mathias! Danke für deine Antwort! Dies Auskunft kam so von der GKK, darum habe ich es jetzt auch so behandelt! Aber im Falle einer Prüfung bin ich gespannt, ob es so wirklich paßt! ❓

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