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- Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre, 3 Monate von ss5243.
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5.8.2008 um 8:24 Uhr #14461
hallo leute!
ein dn hat am 04.02.08 seinen urlaubsantrag schriftlich gestellt für die zeit von 04.-15.08.08. damals hatte ihm der abteilungsleiter mitgeteilt, dass das nicht gehe, worauf hin der dn ihm immer wieder mitteilte, dass er wohl seinen urlaub mehr als fristgerecht angemeldet hat und in einem halben jahr man ja wohl einen ersatz für diese 2 wochen finden würde. außerdem hatte er im jahr 2007 insgesamt nur 3 wochen urlaub hatte (2 im oktober, 1 im dezember) und auch 2008 erst eine woche. dazu kommt, dass seine frau eine umschulung macht und sie sich ihren urlaub nicht selbst einteilen kann, ihre freien wochen sind die karwoche, diese 2 wochen im august und über weihnachten.
auch maßgebend, dass der dn jetzt auf stur geschalten hat, ist, dass dieser dn schon in der karwoche frei wollte. in dieser woche hatte bereits ein kollege eingetragen, aber dieser hätte sich bereit erklärt, die woche davor zu nehmen, damit immer nur einer auf urlaub ist und dadurch wär das ganze überhaupt kein problem gewesen. aber auch das wurde nicht genehmigt, stattdessen ist der kollege wie geplant in der karwoche urlaub gegangen und der abteilungsleiter kurzfristig die woche nach ostern. dieser hatte im übrigen, wie fast alle kollegen in der firma schon 4 wochen urlaub bis ende juli 08.
am freitag, 01.08.08 hat nun der geschäftsführer durch zufall, also nicht durch den abteilungsleiter, davon erfahren, dass der dn ohne genehmigung den urlaub antreten wird, worauf der gf dem dn telefonisch ausrichten hat lassen, dass er nicht mehr zu kommen braucht, wenn er am montag nicht kommt. der dn hat die kündigung auch mündlich angenommen. der gf hat mit dem dn aber nie persönlich gesprochen und der dn hätte sich erwartet, dass sich der gf meldet – alle ein bisschen stur
nun hat der gf die fristlose entlassung ausgesprochen. glaubt ihr, dass dies durchgeht? der dn wird auf jeden fall zur ak gehen bzw. übers gericht.
lg, ss
6.8.2008 um 9:31 Uhr #19995Grundsätzlich gilt bei Urlaubsanträgen, dass in einer Frist von 2 Wochen eine Entscheidung seitens des DG erforderlich ist.
Wird der Urlaubsantrag genehmigt, so gilt der Urlaubsverbrauch auch für eine weit in die Zukunft reichende Urlaubskonsumation als genehmigt und der DN hat Anspruch darauf (theoretisch könnte es ja sein, dass zwischenzeitlich das DV aufgelöst wird und sich der aliqu. Urlaub nicht mit dem seinerzeit schon genehmigten Urlaubsausmaß ausgeht – trotzdem steht dem DN dieser genehmigte Urlaub zu!). Wird jedoch seitens des DG über diesen Urlaubsantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden – gilt das automatisch als Zustimmung.Allgemein gilt jedoch die Regel, dass Urlaub zwischen DG und DN zu vereinbaren ist und es einen einseitigen Urlaubsantritt rein rechtlich nicht gibt. Das Problem wird in diesem Fall aber sicherlich der seinerzeit vorgelegte Urlaubsantrag sein.
Ob dieses „auf Stur schalten“ seitens der GF sinnvoll ist bzw. der DN dahingehend einen Entlassungsgrund gesetzt hat, bezweifle ich allerdings.
Viel sinnvoller wäre es für beide Seiten gewesen, dass man einen Konsens findet und mit dem DN vor dem geplanten Urlaub (überhaupt wenn man schon gerüchteweise vom bevorstehenden Urlaub erfährt) ein Gespräch führt.Wenn der DN zur AK geht wird diese fristlose Entlassung sicherlich in Frage gestellt.
lg
Bertra6.8.2008 um 9:44 Uhr #19996Hallo Berta!
Ich danke dir für deine Antwort, ich würds ja auch so sehen, nur die GF leider nicht und will es bis auf die Spitze treiben.
lg, ss
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