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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 15 Jahre, 10 Monate von pv123.
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21.1.2009 um 10:18 Uhr #14944
Liebe Forumsgemeinschaft,
ich hätte eine Frage zu :
§ 5 UrlG
(1) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.Was aber ist wenn ein DN einen Tag Urlaub vereinbart hat und diesen aus Krankheitsgründen erst gar nicht antreten kann?
Ich meine im Arbeitsrecht-Kurs gehört zu haben, dass das dann nicht als Urlaub gilt, da der Urlaub ja nicht angetreten wurde.
In meinem Fall handelt es sich nur um einen Tag! Im Unternehmen muss man aber erst für mehr als drei Kalendertage eine ärztliche Bestätigung vorlegen….Eigentlich kann man ja nicht von einer Erkrankung während des Urlaubs sprechen, da der Urlaub ja nicht angetreten werden konnte ….
Kann mir irgendwer weiterhelfen? Finde ich dazu etwas Schriftliches?
Recht herzlichen Dank!
Malibu21.1.2009 um 23:58 Uhr #21067Hallo malibu!
Darüber habe ich einen Artikel in der PV-Info 12/2006 gefunden.
Die entscheidende Textstelle für dich lautet:Erkrankung nach Urlaubsvereinbarung, aber noch vor Urlaubsbeginn:
Wird ein Umstand, der der Vereinbarung von Urlaub entgegensteht, (erst) nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung, aber vor Antritt des Urlaubes bekannt (entweder weil der Umstand erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung eintritt oder weil der Arbeitnehmer erst danach Kenntnis von ihm erlangt), so kann der Arbeitnehmer nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln (wegen Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches) die Urlaubsvereinbarung einseitig widerrufen (= Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung) .LG
22.1.2009 um 8:52 Uhr #21065Lieber Roland,
recht herzlichen Dank!
LG
Malibu22.1.2009 um 9:52 Uhr #21066„In meinem Fall handelt es sich nur um einen Tag! Im Unternehmen muss man aber erst für mehr als drei Kalendertage eine ärztliche Bestätigung vorlegen….“
hallo malibu!
häufig begegnet man in der praxis der meinung, die berechtigung des dienstgebers, vom arbeitnehmer die vorlage einer ärztlichen bestätigung zur verlangen bezieht sich lediglich auf krankenstände, die länger als drei tage andauern. tatsächlich entsprechen solche aussagen jedoch der in österreich geltenden rechtslage in keiner weise.
unabhängig von der dauer eines krankenstandes räumen nämlich die gesetzlichen bestimmungen dem arbeitgeber die möglichkeit ein, vom dienstnehmer die vorlage einer entsprechenden ärztlichen bestätigung zu verlangen; dies gilt selbst dann, wenn der arbeitnehmer sich lediglich einen tag im krankenstand befindet. ob der dienstgeber vom arbeitnehmer tatsächlich die beibringung einer krankenstandsbestätigung verlangt, liegt weitestgehend im belieben des arbeitgebers.
ich würde also in deinem fall meinen, dass es darauf ankommt wie der arbeitgeber das sieht und ob du den urlaub im vorhinein widerrufen hast. denn du hast ja nicht schriftlich dass du diesen einen tag krank warst.
lg pv123
22.1.2009 um 18:09 Uhr #21068Hi pv123!
In diesem Fall geht es nicht um mich persönlich, sondern in meiner Funktion als Gehaltsverrechnerin. Unser Personalchef ist in diesen Dingen eigentlich sehr großzügig, nur wir Lohnverrechner untereinander haben dazu eine unterschiedliche Auffassung. Ich meine aber, wenn der DN schon erkenntlich krank war, sollte man ihn nicht schlechter behandeln, als die DN, die ohne bereits erfolgter Urlaubsvereinbarung erkranken.
Wir hatten mit Jänner eine neue DN (die musste den 2.1. Urlaub nehmen, da Betriebssperre war, und im Dienstvertrag eine Vereinbarung steht, dass man sich 3 Tage Urlaub anrechnen lassen muss ….).
Diese DN hat also ihren Dienst mit 5.1. begonnen. Nachdem wir sie eine Woche lang gebeten haben, den Urlaub doch im Urlaubsschein einzutragen, hat sie eine Woche nach Urlaubsantritt gemeint, dass sie eigentlich krank gewesen sei.
Der Personalchef der Erkrankung ohne Arztbestätigung zugestimmt ….?!
Umso mehr sollte doch diese Regelung auch bei bestehenden DV gelten. Wenn wir einen DN haben, bei dem der Verdacht besteht, dass solche Krankenstände vorgeschoben werden, würden wir dann doch eine Arztbestätigung verlangen.LG
malibu22.1.2009 um 18:41 Uhr #21069guten abend,
also in diesem fall (es geht also um eine/n dn, die/der schon länger im betrieb ist) würde ich wohl – alleine schon der fairness wegen- den urlaubstag als nicht konsumiert sehen. ich dachte du willst wissen ob der dg den urlaub – auch ohne arztbestätigung – als krankenstand anerkennen muss.
prinzipiell sollte man als lohnverrechnerIn schon mit sozialem gewissen und dem grundsatz „gleiches recht für alle“ an die sache herangehen (bei rechten und pflichten).
lg pv123
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