Servus Ulli!
Also „erlaubt“ ist das nicht, aber auch nicht so richtig verboten. Gemäß UrlG § 7 sind solche Vereinbarungen rechtsunwirksam.
Näheres dazu, samt Mustertext findest Du im Buch „PV in der Praxis“ und guten Arbeitsrechtsbüchern.
Unter „Rechtsquellen“ kannst Du Dir das Urlaubsgesetz mit dem § 7 ansehen.
Nun zu den Vor- und Nachteilen:
Meist kommt es zu einer Urlaubsablöse, weil die Arbeitskraft des Dienstnehmers gebraucht wird. Oft gibt es auch noch eine Menge Überstunden auf dem Gleitzeitkonto. Nun ist es für den Dienstgeber meist günstiger einen Tag Urlaubsablöse auszuzahlen, als 8 Stunden mit Überstundenteiler + 50 % Zuschlag.
Ein Beispiel: Dienstnehmer € 2.000,- Brutto, 1/158 Überstundenteiler
2000 : 158 * 8 = 101,26 +50% Zuschlag = € 151,90 für 8 Überstunden
2000 : 22 * 1 = 90,91 UEL lfd + 15,15 UEL SZ = € 106,06 für 1 Tag Urlaubsablöse. (gerechnet wie 1 Tag Urlaubsersatzleistung)
Du siehst, für den Dienstgeber ist es günstiger einen Tag Urlaubsablöse auszuzahlen, als acht Überstunden. Nur, da eine Urlaubsablöse vereinbart werden muß, ist auch der Wert eines Urlaubstages Verhandlungssache.
Eine Urlaubsablöse ist steuerlich als sonstiger Bezug und SV laufend zu behandeln. Deshalb ist ein Blick auf das Jahressechstel lohnenswert. Aus steuerlicher Sicht wäre eine ausgewogene Auszahlung von Mehr- und Überstunden und einem (Jahres-) Sechstel Urlaubsablöse am günstigsten.
Wieviele Nebenkosten Du mit der Sozialversicherung hast, siehst Du bei einer Infoabrechnung unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage und ob Du die M- und Überstunden eventuell auf mehere Monate aufteilen mußt.
Alles (un)klar?
Martin