Hallo tomtom,
handelt es sich bei diesem Urlaub bereits um einen Vorgriff ins nächste Urlaubsjahr oder ist es quasi nur ein „überaliquoter“ Urlaub?.
Das ist nämlich entscheidend für die Beurteilung, ob Rückverrechnung möglich ist.
Ein Urlaub, der lt. Urlaubsgesetz schon entstanden ist und lediglich „überaliquot“ beansprucht wird, ist nur bei verschuldeter Entlassung oder unbegr. vorz. Austritt rückrechenbar –> daher wäre es in deinem Fall nicht möglich, den überaliquot verbrauchten Urlaub rückzuverrechnen.
Anders ist die Lage für einen Urlaubsvorgriff ins nächste Urlaubsjahr. Da könnte man tatsächlich rückverrechnen, sofern es zwischen DN und DG vereinbart wurde. Ein Muster einer solchen Vereinbarung findest du auf der Startseite der PV-Info, wenn du auf „Suche“ gehst und dort „Urlaubsvorgriff“ eingibst.
Fraglich ist natürlich, ob der DN so etwas (nachträglich) noch unterschreiben würde.
LG