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- Dieses Thema hat 5 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahre von Margit.
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7.11.2006 um 12:20 Uhr #13773
Bitte um Hilfe:
Es geht um einen konkreten Fall:
Ein 55-jähriger Mann war bei einer Firma von 1992 bis 31.05.2006 als Angestellter (D1) beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigten vorzeitigen Austritt gem. § 25 KO aufgrund des Konkurses des Dienstgebers.
Nun fordert der Dienstnehmer seine noch offenen Ansprüche wie KE, Abfertigung, UEL.
Unter anderem wurde ein versicherungsmathematisches Gutachten zum Stichtag 11.04.2006 über den Unverfallbarkeitsbetrag gem. § 7 BPG für den Dienstnehmer im Konkurs des Dienstgebers berechnet.Nun ist meine Frage:
Wie muss dieser Unverfallbarkeitsbetrag versteuert werden? Wie muss steuerlich und wie sozialversicherungsrechtlich vorgegangen werden?Ich hoffe auf Hilfe!
Danke!8.11.2006 um 1:01 Uhr #18468Liebe Frau Stich,
ich habe Ihnen gerade auf Ihre Frage, die Sie mir gleichlautend persönlich geschickt haben, per E-Mail geantwortet, sodass ich hier im Forum die Antwort nicht zu wiederholen brauche.
Natürlich soll dies aber keinesfalls andere fleißige Forumsuser davon abhalten, zu Ihrer sehr interessanten Frage ebenfalls interessante Antworten und Anmerkungen einzutragen.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft9.11.2006 um 13:23 Uhr #18469Nochmals Danke. Sie haben mir wirklich sehr geholfen. Hätte echt nicht gewusst, wer mir da noch helfen kann, nachdem ich mich ergebnislos an viele Stellen gewendet habe.
Danke.
lg
Petra12.11.2006 um 15:20 Uhr #18470Liebe Fr. Stich!
Könnten Sie des „Rätsels Lösung“ bitte auch im Forum veröffentlichen – würde mich (und wahrscheinlich auch andere) sehr interessieren.
Danke und lg!
12.11.2006 um 20:51 Uhr #18471Liebe/r Grasy,
es war nicht mein Ansinnen, das „Rätsel“ geheim zu halten, dachte aber – ehrlich gesagt – gar nicht daran, dass dieses Thema ein breiteres Interesse finden könnte. Natürlich stelle ich aber „wunschgemäß“ meine Antwort gerne auch hier ins Forum.
Im Prinzip handelt es sich bei der Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages um eine Abfindung von Betriebspensionsanwartschaften.
Da die Auszahlung dieses Betrages laut Ihrer Schilderung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses anfällt, ist mE abgabenrechtlich so vorzugehen wie bei einer Pensionsabfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.Im Detail gilt Folgendes:
SOZIALVERSICHERUNG: Pensionsabfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in der Sozialversicherung nicht der Beitragspflicht. Während des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses gewährte Pensionsabfindungen sind hingegen beitragspflichtig und (aufgrund der Einmaligkeit) wie ein laufender Bezug zu behandeln.
LOHNSTEUER: Im Bereich der Lohnsteuer ist zu unterscheiden:
a) Pensionsabfindungen bis zur Freigrenze von € 9.900,- sind gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG begünstigt (mit dem Hälftesteuersatz) zu versteuern.
b) Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension hingegen die Freigrenze von € 9.900,-, ist die gesamte Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung nach dem monatlichen Lohnsteuertarif zu versteuern.
Lohnsteuerlich macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine Pensionsabfindung während des aufrechten Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt anfällt (Rz 1110b LStR 2002).
KOMMUNALSTEUER: Pensionsabfindungen fallen grundsätzlich unter § 5 Abs 2 lit a KommStG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und sind daher von der Kommunalsteuer befreit. Dies gilt aber nicht für während eines aufrechten Dienstverhältnisses geleistete Pensionsabfindungen. Diese sind daher in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen (VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0176; VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0058).
DB und DZ: Pensionsabfindungen fallen unter § 41 Abs 4 lit a FLAG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und gehören demnach grundsätzlich nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag. Voraussetzung für die DB- und DZ-Freiheit ist die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses. Die Art der Behandlung in der Lohnsteuer ist hingegen gleichgültig (BMSGK 27. 5. 2003, 51 0104/1-V/1/03).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft30.10.2007 um 22:09 Uhr #18472Hallo Herr Kraft!
Ihr Artikel ist zwar schon eine Weile her, doch hätte ich nun einen
ähnlichen Fall und bitte um Ihre Mithilfe:Gilt die selbe steuerliche Behandlung auch für die einmalige Abfindung (bis max EUR 9600,00) gemäß § 5 Abs 4 BPG?
Im vorigen Beispiel handelte es sich ja um den § 7 BPG.
In meinem Fall hat der Dienstnehmer selbst gekündigt.
Gilt hier auch der Hälfesteuersatz?Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
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