Unterhaltspflichtige Kinder

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahre von andreaxxx.
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  • #16161

    Liebe Forums-Mitglieder,
    ich habe eine Frage bezüglich der Unterhaltspflichtigen bei einer Pfändung.
    Eine Mitarbeiterin hat 2 Unterhaltspflichtige Kinder – für ein Kind läuft Ende Nov. die Familienbeihilfe aus.
    Ich habe nun für 2012 dieses Kind nicht mehr beim Alleinerzieherbetrag berücksichtigt.
    Wie sieht es bei der Pfändung aus – zähle ich dieses Kind nun automatisch nicht mehr als Unterhaltspflichtig oder richtet sich das nicht nach der Familienbeihilfe??

    #23889

    Hallo Andrea!

    Die Unterhaltspflicht richtet sich grundsätzlich NICHT nach der Familienbeihilfe.
    Es ist aber eine schwierig zu beantwortende Frage:
    Grundsätzlich ist es so, dass das Kind nach wie vor unterhaltsberechtigt ist, wenn es noch nicht „selbsterhaltungsfähig“ ist (wenn es ein mon. Nettoeinkommen von lediglich bis zu 793,– für 2011 bezieht).
    Um aber nicht Gefahr zu laufen, dass man in eine ev. Haftung hineingerät, empfehle ich dir, dass du dir vom DN eine Erklärung über bestehende Unterhaltspflichten geben lässt (d.h. er soll diese Sache eigentlich abklären).

    Manchmal ist es halt dann so, dass der Mitarbeiter „um Hilfe fleht“, dann gibt’s für den „willigen“ Dienstgeber noch eine Möglichkeit:
    Er (der Dienstgeber) hat die Möglichkeit, des Bestehen bzw. Nichtbestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für Zwecke der Lohnpfändung beim Exekutionsgericht verbindlich klären zu lassen (siehe § 292k Abs 1 Z 1 EO).
    Der Dienstgeber könnte also beim Exekutionsgericht einen Antrag auf Feststellung einbringen, ob eine behauptete Unterhaltspflicht bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen ist oder nicht.
    Bis zur Klärung durch das Gericht kann der Dienstgeber jeweils den betroffenen Betrag einbehalten (= jenen Betrag, der sich aus der Differenz zwischen der Pfändungsberechnung mit Berücksichtigung und der Pfändungsberechnung ohne Berücksichtigung der fraglichen Unterhaltspflicht ergibt).

    LG

    #23888

    Vielen Dank, Roland !!

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