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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 2 Monate von Chris.
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7.9.2006 um 11:20 Uhr #13661
Hallo liebe Leute,
bräuchte Euer Fachwissen.Wie würdet Ihr sehen, wie lange ein Kind unterhaltsberechtigt ist? Folgender Fall: Mit September läuft der Lehrvertrag aus, allerdings ist die Lehrabschlußprüfung voraussichtlich erst im Nov. 06. Dh die Tochter bekommt ja ab Okt. 06 keine Lehrlingsentschädigung mehr sondern ein Gehalt. Der Vater erklärte mir aber er bekomme noch 3(!) Monate Famielienbeihilfe bezahlt.
Erlischt die Unterhaltsberechtigung mit Beendigung der Familienbeihilfe oder mit dem Monat in dem die Tochter ein Gehalt (angebl. ca € 1000,-) erhält?Ähnlicher Fall: Lehrzeitende 31.08.06, Ende der Familienbehilfe Sept. 06 (Kopie vom FA)
Warum würde einer noch für 3 Monate mehr bekommen als der andere?!
Bitte um Euer Wissen !!
LG
Chris10.9.2006 um 18:56 Uhr #18187Lieber Chris,
die Unterhaltsberechtigung richtet sich einzig und allein nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und ist von der Familienbeihilfe rechtlich völlig unabhängig.
Es kann daher durchaus Fälle geben, in denen ein Unterhaltsrecht erloschen ist, die Familienbeihilfe aber noch (weiter) besteht, andererseits ist auch der umgekehrte Fall denkbar.Das Unterhaltsrecht ist im Detail dermaßen verästelt und kompliziert, dass man beinahe bei jeder definitiven Aussage der Gefahr unterliegt, sich „zu weit aus dem Fenster zu lehnen“.
Trotzdem ein Versuch, die Lage in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kurz zu umreißen:Wenn mit September der Lehrvertrag der Tochter ausläuft und diese bereits ab Oktober ein Gehalt bekommt, wird sie in aller Regel ab Oktober als SELBSTERHALTUNGSFÄHIG gelten und damit der gesetzliche Unterhaltsanspruch erlöschen.
Die Unterhaltsberechtigung ist also nicht an das Ende der Familienbeihilfe geknüpft, sondern an die Selbstverhaltungsfähigkeit (diese wird m.E. bei einem Gehalt von Euro 1.000,- monatlich in der Regel zu bejahen sein).Warum die Familienbeihilfe länger zuerkannt wird, kann ich nicht mit Sicherheit sagen. Möglicherweise liegt es daran, dass die Tochter bis zur Lehrabschlussprüfung noch als „in Berufsausbildung befindlich“ betrachtet wird. Die Berufsausbildung ist einer der entscheidenden Anknüpfungspunkte für die Familienbeihilfe ist (siehe Familienlastenausgleichsgesetz).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft10.9.2006 um 19:41 Uhr #18188Lieber Chris,
noch ein kleiner Nachtrag:
Da Sie die Frage zur Unterhaltsberechtigung, wie mir jetzt erst bewusst aufgefallen ist, im Kapitel „Pfändung“ abgelegt haben, nehme ich an, dass Sie sich die Unterhaltsfrage im Zusammenhang mit Pfändungen eines Arbeitnehmers stellen.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass den Arbeitgeber keinerlei Beurteilungs- oder gar Nachforschungspflichten hinsichtlich des Unterhalts treffen.
Der Arbeitnehmer ist laut Exekutionsordnung verpflichtet, von sich aus allfällige bestehende Unterhaltspflichten mitzuteilen. Tut er dies, kann sich der Arbeitgeber auf die Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich verlassen (außer er weiß davon, dass die Angaben falsch sind).
Wenn Unterhaltspflichten wegfallen, muss dies der Arbeitnehmer von sich aus mitteilen. Solange er nichts mitteilt, kann der Arbeitgeber wiederum vom Weiterbestehen der Unterhaltspflichten ausgehen.Somit erübrigen sich in der Praxis meist komplizierte Beurteilungen hinsichtlich Unterhaltspflichten.
Letzlich ist es Sache des Gläubigers, bezüglich der vom Arbeitnehmer behaupteten Unterhaltspflicht(en), die der Gläubiger anzweifelt, beim Exekutionsgericht feststellen zu lassen, dass diese Pflicht(en) nicht bestehen. Eine solche gerichtliche Feststellung ist für den Arbeitgeber erst bindend, sobald er den Gerichtsbeschluss zugestellt erhalten hat.
Schöne grüße,
Rainer Kraft11.9.2006 um 7:46 Uhr #18189Danke für die ausführliche Antwort
LG
Chris -
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