Hallo P.!
Also ich interpretiere die RZ 65 aus den LSt-RL so, dass es nur darauf ankommt, ob VOR dem Urlaub die begünstigte Auslandstätigkeit bereits länger als einen Monat gedauert hat.
Hier der Originaltext aus den LSt-RL:
„Hat die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland bereits länger als einen Monat gedauert, sind auch Urlaube oder Krankenstände der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer ausländischen Arbeitsstelle wieder aufnimmt.“
Da das bei dir zweifellos der Fall ist, müsste es mit der Steuerfreiheit klappen.
Auch die RZ 65a möchte ich dir nicht vorenthalten:
„Werden Überstunden während oder unmittelbar im Anschluss an die begünstigte Auslandstätigkeit durch Zeitausgleich (im Aus- oder Inland) abgegolten, sind sie steuerfrei.
Wird der Zeitausgleich hingegen nach einer Tätigkeit im Inland konsumiert, ist das Entgelt für den Zeitraum, in dem der Zeitausgleich konsumiert wird, steuerpflichtig.“
Schöne Grüße