unberechtigter vorzeitiger austritt – wann Abmeldung bei GKK

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 17 Jahren von brigit28 aktualisiert.
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  • #14627
    brigit28
    Teilnehmer

      Hallo liebes Forum,

      ich habe folgendes Problem:
      Ein Dienstnehmer erscheint nicht mehr zur Arbeit. Der Dienstgeber schickt dem Dienstnehmer ein Schreiben, dass sich dieser beim DG melden soll und setzt dem DN eine Frist von 2 Wochen.
      Nachdem bis dato keine Meldung erfolgte, sollen wir den DN nun abmelden!
      Die Frage ist nur: per dem Zeitpkt wo der Dienstnehmer nicht mehr erschien (in diesem Fall der 9. Juni) oder per dem Zeitpkt wo die Nachfrist verstrichen ist (in diesem Fall der 19. Juni), oder mit seinem letzten Arbeitstag (in diesem Fall der 6. Juni 2008)?
      Der DG weigert sich natürlich für die Zeit, wo der DN nicht mehr im Betrieb anwesend war weiterzuzahlen.
      Wie geht man in solchen Fällen prinzipiell vor?
      Sollte man gleich einmal einen vorzeitigen Austritt an die GKK melden und dann abwarten?
      Bitte um eure Hilfe?
      LG

      #20363

      Hallo Birgit,

      Ich nehme an, es handelt sich um einen Arbeiter? Ich rufe meistens bei der GKK an und frage bzgl. Krankenstand nach, liegt keiner vor dann melde ich den DN
      aufgrund unber. vorz. Austritt mit Ende Beschäftigung (19, Juni = Ende Nachfrist) und Ende Entgelt 6.6. ab .

      LG
      Renate

      #20364
      brigit28
      Teilnehmer

        Hallo Renate,

        danke für die Info, bei der GKK lag kein Krankenstand vor, habe dies bei der GKK auch so gemeldet wie du beschrieben hast. Nur zur Info: es handelte sich um einen Arbeiter!
        Danke! Schönen tag noch!
        LG

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