Unberechtigter Vorzeitiger Austritt – Güterbeförderung

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  • #13711

    Hallo!

    Ich hab hier einen Fall: Ein LKW-Fahrer gibt am Donnerstag alle Schlüssel ab und das Firmentelefon. Danach ist er nicht mehr erreichbar.

    Das ist ja ein unberechtigter vorzeitiger Austritt, diese Woche bekommt er noch eine Frist um sich zu melden.

    Was bekommt er noch ausbezahlt?

    1. den laufenden Lohn
    2. den Urlaubsanspruch vom alten Dienstjahr, den Anspruch vom neuen Dienstjahr verliert er ja
    3. den Anspruch auf Sonderzahlungen aus dem lfd. Kalenderjahr verliert er ja auch lt. KV, d.h. ich kann das Urlaubsgeld bei der Endabrechnung zurückverrechnen

    Aber er bekommt noch 16 Urlaubstage aus dem alten Jahr bezahlt. Davon bekommt er den laufenden Teil. Meine Frage: bekommt er bei der Urlaubsersatzleistung auch den Teil für die Sonderzahlungen oder nicht, da er ja keinen Anspruch auf SZ hat?

    Danke für Eure Hilfe!

    Schöne Grüsse
    Ariane 😛

    #18313

    Hallo Ariane!

    • 1. Bei der Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.

    • 2. Die Berechnung der Urlaubsersatzleistung hat daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts zu erfolgen. – (§ 10 Abs. 3 UrlG)

    Daher glaube ich, dass für die Bemessung der Ersatzleistung Urlaubsentgelt (auch aus dem Vorjahr!) nur das laufende Entgelt einzubeziehen ist.

    Siehe dazu auch Entscheidung des OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d, wo es zwar um Altersteilzeit geht, das Problem aber doch ähnlich gelagert ist.

    Liebe Grüße

    #18314

    Danke Roland!

    Bei uns ist heute noch ein Prüfer von der VGKK. Ich habe ihn noch gefragt was er zu diesem Fall sagt. Er hat gemeint, das bei der Urlaubsersatzleistung auch der Teil für die Sonderzahlungen ausbezahlt werden muß, da es sich ja um einen Anspruch handelt, der im letzten Jahr entstanden ist.

    Ich denke ich werde mich daran halten.

    Schöne Grüsse

    Ariane

    #18315

    Hallo Ariane!

    Das wundert mich ehrlich gesagt nicht, dass der Vertreter der GKK nicht meiner Meinung ist.

    Hier ein Auszug aus dem o.a. OGH-Urteil (die entscheidenden Textpassagen habe ich als Absatz gekennzeichnet) – wie zuvor schon gesagt, es handelt sich dabei um Urlaubsansprüche, die bei Vollzeitbeschäftigung entstanden sind, beim Austritt war die DN aber in Altersteilzeit:

    „Der vor der Neuregelung in Geltung gestandene § 9 Abs 1 UrlG (alt)
    sah eine dem Arbeitnehmer gebührende Entschädigung in der Höhe des
    noch ausstehenden Urlaubsentgelts vor, wenn das Arbeitsverhältnis
    nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des
    Urlaubs auf die in den Z 1 bis 6 leg. cit. näher geregelte Art und
    Weise endete, vor. Der Oberste Gerichtshof interpretiert diese
    Regelung in ständiger Rechtsprechung (Arb 10.959; 9 ObA 101/93; 9 ObA
    93/97k uva) unter Hinweis auf die Lehre (Cerny, Urlaubsrecht8, 158,
    Kuderna, UrlG2, 160 mwN) dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs
    auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und bei

    Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung dabei auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen sei.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch der Regelung
    des § 10 Abs 3 UrlG (neu) kein anderes Verständnis beigelegt werden.
    Gemäß § 6 Abs 2 UrlG darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren
    Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert
    werden. Grießer (Reflexionen zur Änderung des Urlaubsrechts durch das
    ARÄG 2000, in Festschrift Cerny, S 211) weist zutreffend darauf hin,
    dass sowohl die Urlaubsentschädigung als auch der Ersatzanspruch als
    Bemessungsgrundlage das Urlaubsentgelt ausweisen, weshalb sich an der
    bisherigen Berechnungsart im Prinzip nichts ändere. Was den
    Ersatzanspruch für bereits abgeschlossene Urlaubsjahre angeht,
    vertritt Grießer (aaO S 214) die Ansicht, dass die bisherige
    Judikatur festgeschrieben worden sei.
    Berücksichtigt man die in den erläuternden Bemerkungen zur
    Regierungsvorlage (siehe oben) dargestellten Ausführungen, wonach das
    Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der
    Beendigung des Arbeitsverhältnisses …. entspricht, besteht keine
    Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Den
    Ausführungen Cernys (Urlaubsrecht8, 176), wonach die Formulierung,
    die Ersatzleistung gebührt „anstelle des noch ausständigen
    Urlaubsentgelts … in vollem Ausmaß des noch ausständigen
    Urlaubsentgelts“ dahingehend zu verstehen sei,

    dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr, in dem der
    Urlaubsanspruch entstanden ist, angetreten hätte, kann somit nicht
    gefolgt werden. (!!!!!!!)

    Den von Cerny zitierten Entscheidungen des Obersten
    Gerichtshofes, Arb 9643 und Arb 10.095 ist lediglich zu entnehmen,
    dass der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 UrlG einen
    im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden
    offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung hat und dass die Höhe der
    Urlaubsentschädigung mit der Höhe des noch ausstehenden
    Urlaubsentgelts identisch ist.

    Diesbezüglich ist jedoch auf die bereits erwähnte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung (für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen ist.

    Die Regelung des § 4 Abs 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres in dem der Anspruch entstanden ist verbraucht
    werden soll, ist nicht geeignet die gegenteilige Auffassung zu
    stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit
    offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus den Vorjahren
    bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren.
    Die gegenteilige Ansicht lässt insbesondere den Umstand
    unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden
    Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen und
    offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen
    Urlaubsjahres, der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches
    Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des
    „noch ausständigen Urlaubsentgelts“ auf den Zeitpunkt der Beendigung
    des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit
    der Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG als konseqent.
    Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in
    Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten
    Regelungslücke fehlt.
    Da die Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch die beklagte Partei
    richtigerweise unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der
    Beendigung des Dienstverhältnisses von der Klägerin bezogenen
    Entgelts (75 % des vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit
    bezogenen Entgelts) erfolgte, erweist sich das Klagebegehren als
    unbegründet.“

    Natürlich liegt die Entscheidung jetzt bei dir –> ich hoffe, dass ich vielleicht ein wenig helfen konnte.

    Liebe Grüße

    Roland

    P.S. Habe mir in dieser Sache noch die 2 weiteren OGH-Urteile angesehen (die im Text oben ersichtlich sind) und beharre dadurch noch mehr auf meinem Standpunkt. V.a. das Urteil 9 ObA 93/97k ist sehr interessant –> DN bekam immer eine Gewinnbeteiligung, im Austrittsjahr hatte er aber keinen Anspruch darauf, daher auch keine Einrechnung in die Ersatzleistung (auch für die Vorjahre!). Letztlich bleibt aber immer ein Restrisiko, ob in allen ähnlichen Fällen immer so entschieden wird.

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