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- Dieses Thema hat 17 Antworten und 8 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 3 Monate von Belinda.
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4.5.2006 um 16:02 Uhr #13453
Hallo!
Ich habe einen Arbeiter (KV güterbeförderungsgewerbe), der bereits im März auf Wunsch des Klienten sein UZ ausbezahlt bekommen hat. Der Dienstnehmer ist seit 12.04.06 nicht mehr zur Arbeit erschienen, somit ein unbegründeter vorzeitiger Austritt. Laut KV erlischt der Anspruch auf SZ bei unbegr. vorz. Austritt. Darf ich in diesem Fall zurückrechnen und wo kann ich dies nachlesen zur Absicherung.
Danke
lg Viktoria
4.5.2006 um 21:33 Uhr #17645Hallo Viktoria!
Im dicken grünen Werk von Prof. Schrank findet sich zu diesem Thema etwas Passendes. Dort heißt es auf Seite 150/I:
Sieht der Kollektivvertrag den gänzlichen Verlust des Anspruchs bei Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt vor (denkbar nur bei Arbeitern und Lehrlingen), kann nach einem durchaus noch aktuellen OGH-Urteil die bereits ausbezahlte Sonderzahlung sogar zur Gänze gegenverrechnet bzw. zurückgefordert werden, wenn sich der Verlusttatbestand (Entlassung, Austritt) erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt ereignet.
Leider steht nicht dabei, um welche OGH-Entscheidung es sich handelt.
Es gibt aber auch eine andere ähnliche OGH-Entscheidung, welche besagt:
Fehlt in einem Kollektivvertrag jegliche Regelung über die Rückverrechnung der Sonderzahlungen, kann dennoch ein bereits fällig gewesener, ausgezahlter Urlaubszuschuss bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres zurückgefordert werden (OGH 8 Ob A 221/99d v. 12. 8. 1999).Aus diesen Entscheidungen kann man, so denke ich, ableiten, dass eine Rückforderung grundsätzlich möglich ist. Auch wenn die kollektivvertragliche Fälligkeit (meines Wissens im KV-Güterbeförderung 1. Juni) noch nicht eingetreten ist, liegt wohl durch die frühere Auszahlung eine einvernehmliche Vorverlegung der Fälligkeit vor. Daher ist die vom OGH verlangte Voraussetzung für die Rückforderung (Austritt nach Fälligkeit) wohl zu bejahen.
Ich hoffe, ich konnte damit weiterhelfen,
schönen Abend,
Caro24.5.2006 um 14:10 Uhr #17646Bei uns stellt sich immer wieder das Problem, ob ich die Urlaubsbeihilfe zurückrechnen kann, wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt ausscheidet, zum Beispiel wenn er kündigt und mit Ende August weg ist. Kann ich dann 4/12 der Urlaubsbeihilfe zurückverlangen??? Auch wenn der Kollektivvertrag es nicht ausdrücklich zulässt?
Clara24.5.2006 um 14:12 Uhr #17647Hallo!
Also ich bin der Meinung das dies nicht zulässig ist, das ich die Urlaubsbeihilfe rückrechne. Nur wenn es im KV steht würde ich es machen.
lg Viki
24.5.2006 um 14:18 Uhr #17648Hallo Clara,
im Prinzip gibts drei denkbare Möglichkeiten:
1) Der KV sieht einen aliquoten Anspruch auf Urlaubsbeihilfe für den Fall des unterjährigen Ein-/Austritts vor und regelt ausdrücklich die Rückverrechnungsfrage, wobei er die Rückverrechnung unabhängig von der Beendigungsart zulässt. –> In diesem Fall darf man laut KV – egal auf welche Art das DV beendet wird (AN-Kündigung, AG-Kündigung, einvernehmlich, Entlassung etc) – rückverrechnen.
2) Der KV sieht einen aliquoten Anspruch auf Urlaubsbeihilfe für den Fall des unterjährigen Ein-/Austritts vor, sagt aber kein Sterbenswörtchen über eine Rückverrechnung. –> In diesem Fall darf man laut OGH-Urteil (ebenso wie beim Fall 2) rückverrechnen, weil der KV die Rückverrechnung nicht ausschließt und auch nicht auf bestimmte Beendigungsarten einschränkt.
3) Der KV sieht einen aliquoten Anspruch auf Urlaubsbeihilfe für den Fall des unterjährigen Ein-/Austritts vor und regelt ausdrücklich die Rückverrechnungsfrage, wobei er die Rückverrechnung auf bestimmte Beendigungsarten einschränkt (sehr häufig auf AN-Kündigung, vom AN verschuldete Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt des AN). –> In diesem Fall darf man laut KV nur rückverrechnen, wenn das DV durch eine der im KV genannten Beendigungsarten aufgelöst wurde. Hat hingegen zum Beispiel der Arbeitgeber gekündigt, muss dem Arbeitnehmer der überaliquote Teil der Urlaubsbeihilfe verbleiben. Ich darf also auch nicht gegen den offenen Teil der Weihnachtsremuneration gegenrechnen.Schöne Grüße,
Lisa24.5.2006 um 14:22 Uhr #17649Was ist das für ein OGH-Urteil? Wo finde ich das?
Clara24.5.2006 um 14:24 Uhr #17650DAs steht in dem OGH-Urteil Geschäftszahl 8 ObA 221/99d vom 12. 8. 1999 (veröffentlicht zum Beispiel im ARD Nr. 5059/7/99):
Dort heißt es:Enthält ein Kollektivvertrag nur die Anordnung, dass Sonderzahlungen bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres nur aliquot gebühren, fehlt jedoch jegliche Regelung über die Rückverrechnung der Sonderzahlungen, kann dennoch ein bereits fällig gewesener, ausgezahlter Urlaubszuschuss bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres (hier: durch einvernehmliche Auflösung) zurückgefordert werden. Gutgläubiger Verbrauch kann vom Arbeitnehmer dagegen nicht eingewendet werden.
Schöne Grüße,
Lisa29.5.2006 um 10:06 Uhr #17651Dazu hätte ich auch noch eine Frage:
Ein DN von mir fehlt seit 12.05. unentschuldigt. Ich hab ihm auch schon eine Verwarnung geschickt, dass er sich bei uns melden soll. Tel. ist er nicht erreichbar, und bei der GKK liegt keine Krankmeldung vor.
Wir werden den DN jetzt mit 31. Mai abmelden, und Ende Entgelt mit 11.05. Muss ich ihm jetzt UZ u. WR bis 11.05. oder bis 31.05. zahlen?
Lydia
30.5.2006 um 11:52 Uhr #17652Hallo Lydia,
also wie die Frage zu beantworten ist, hängt stark vom anwendbaren Kollektivvertrag ab. Im Prinzip geht es hier nämlich um das Problem, ob für entgeltfreie Zeiten Anspruch auf Sonderzahlungen besteht oder nicht. Diese Frage stellt sich häufig bei langen Krankenständen, aber kann sich eben auch im Falle unentschuldigter Fehlzeiten stellen.
Ich würde mich – falls der KV nichts ausdrücklich zu der Thematik sagt – darauf stützen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der unentschuldigten Fehlzeiten keinen Entgeltanspruch hat, und ich würde ihm daher die auf diesen Fehlzeitraum entfallenden Sonderzahlungen nicht zahlen.
Ausdrückliche Rechtsprechung kenne ich zu diesem Thema zwar nicht, aber ich denke es sprechen gute Argumente dafür.Schöne Grüße,
Lisa1.6.2006 um 9:44 Uhr #17653Hallo Lisa!
Ich hätte wiedermal eine Frage betreffend Sonderzahlungen.
Wenn ein DN keinen anspruch auf Sonderzahlungen hat, zb. im Gastgewerbe noch keine 2 Monate beschäftigt, stimmt es, dass er auch bei der Ersatzleistung keine SZ ausbezahlt bekommt? Ich will zur Sicherheit nur mal nachfragen. Danke lg
1.6.2006 um 11:48 Uhr #17654Hallo Viktoria,
wenn der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, rechne ich auch keinen Sonderzahlungsanteil bei der Urlaubsersatzleistung. Ich rechne sehr viele Gastgewerbebetriebe ab und es wurde bei einer Prüfung noch nie beanstandet.
Liebe Grüße
Andrea1.6.2006 um 11:57 Uhr #17655Hallo Viktoria,
siehe auch PV in der Praxis S.632 unter ³) ich zitiere:
Falls jedoch ein Anspruch auf Sonderzahlungen nicht gegeben ist, kann auch keine Einbeziehung in die Ersatzleistung für den nicht konsumierten Urlaub erfolgen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Rechtsanspurch auf Sonderzahlungen auf Grund der Beendigungsform nach der kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelung entfällt.
Liebe Grüße
Andrea1.6.2006 um 12:12 Uhr #17656Danke Andrea!
Wünsch dir noch einen schönen Tag.
lg
Viki
15.6.2006 um 11:39 Uhr #17657Hallo,
was meint ihr zu folgendem Fall, der mich gerade beschäftigt:
Ein Handelsangestellter hat bereits die UB im Mai voll erhalten hat, und wird nun voraussichtlich per Ende August ausscheiden. Er soll nämlich seitens der Firma gekündigt werden.
Soweit ich den Handelsangestellten-KV richtig deute, darf man die UB nicht rückverrechnen (weil AG-Kündigung).
Damit verbleibt dem AN die volle UB.
Jetzt wird, da noch sehr viel Urlaub offen ist, eine Urlaubsersatzleistung anfallen.Muss ich die UB jetzt in die Urlaubsersatzleistung reinrechnen?
Oder kann ich nicht argumentieren, dass der AN für den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung die UB ja im Prinzip ohnehin schon dadurch erhält, dass ich sie nicht zurückverrechnen darf???LG,
Clara16.6.2006 um 10:33 Uhr #17658Hallo Clara,
zu dieser Frage gibt es eine OGH-Entscheidung. Diese ist zwar noch zur Urlaubsentschädigung ergangen (Regelung vor Einführung der Urlaubsersatzleistung), ist aber sicher trotzdem aktuell:
Die Urlaubsentschädigung schließt als Erfüllungsanspruch eigener Art eine Aufrechnung von Sonderzahlungen, die aus dem laufenden Dienstverhältnis geleistet werden, mit dem Abfindungsanspruch für nicht verbrauchten Urlaub zufolge der gesondert angeführten Bemessungsgrundlage aus, so dass in die Urlaubsentschädigung Sonderzahlungsteile auch dann aliquot einzubeziehen sind, wenn für das betreffende Jahr die Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe) auf Grund eines Kollektivvertrages (hier: für den Handel) bereits vollständig ausbezahlt worden sind. OGH 8 Ob A 78/97x v. 23. 5. 1997 (ARD 4854/12/97).
LG,
Lisa -
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