Liebe Jenny!
Ich hatte auch diesen Fall. Nach einigen Telefonaten enschloß ich mich, eine schriftl. Anfrage an das Betriebsstättenfinanzamt zu stellen:
Auszüge:
Der Begriff Bruttojahresarbeitslohn ist in der Bestimmung des § 26Z6 nicht weiter definiert.
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Die österreichischen Bezüge der innerhalb des Konzern von XXX nach Österreich versetzt wird, sind auf einen Jahresbezug hochzurechnen.
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Änderungen i.d. Enthohnung, die nach dem Umzug im gleichen Kalenderjahr eintreten, begründen keinen Anspruch auf Änderungen des steuerfreien Teils der Umzugskostenvergütung.
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Diese Auskunft gem. § 90 stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid im Sinne der BAO dar.
D.h. 1/15tel des im Umzugsmonat vereinbarten Jahresentgelts.
Wie variable Bezugsbestandteile, wie z.B. ein Quartals- oder Jahresbonus hier einzurechnen sind, dazu ist nicht Stellung genommen worden. $
Das bedeutet: Das nächste Mal die Anfrage noch genauer stellen 🙂