Liebe Veronika,
es ist – laut aktueller Sicht der Finanzpraxis – durchaus denkbar, dass eine Abfertigung steuerbegünstigt ausbezahlt wird, auch wenn das Dienstverhältnis mit herabgesetztem Entgelt unmittelbar beim selben Dienstgeber fortgesetzt wird. Eine solche Begünstigung unterliegt aber einigen strengen Voraussetzungen:
– Insbesondere muss das Dienstverhältnis formal beendet werden, zB durch Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung und es müssen ALLE ANSPRÜCHE (wie zB Urlaub, aliquote Sonderzahlungen, Zeitguthaben etc) ABGERECHNET werden.
– Im neuen Dienstverhältnis muss es eine WESENTLICH VERMINDERTE Entlohnung geben (mindestens 25%).
– Es ist eine Abmeldung und (Wieder-)Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erforderlich.
Die Steuerbegünstigung des § 67 Abs 3 EStG kommt somit nur dann zum Tragen, wenn alle diese Elemente der Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben sind.
Siehe im Detail dazu die Lohnsteuerrichtlinien, Randziffer 1070 und 1070a.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft