Man beschäftigt freie Dienstnehmer. Im Zuge einer GPLA stellt sich heraus, dass diese freien DN gar keine wirklichen freien DN sind. Da aber im Bereich der Sozialversicherung die freie Dienstnehmereigenschaft bereits vor Arbeitsantritt der freien Dienstnehmer abgeklärt wurde und sozialversicherungsrechtlich freie DV lt. GKK vorliegen, kann man dann NUR im EStG Bereich eine Umqualifizierung als echte DN vornehmen und LNK nachverrechnen? Eine § 90 EStG Anfrage wurde bei der Einstellung der freien DN nicht gestellt.
Ist es möglich, dass Verfahren nach sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu trennen? Falls ja, bitte ich um Übermittlung der entsprechenden Textstelle.