ÜStd-Geltendmachung nach Austritt

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  • #13230

    Ich hab folgendes Problem zu lösen. Ein ehemaliger Dienstnehmer (Austritt Jänner 05) war damals mit einem Pauschalgehalt* bei uns beschäftigt.
    * Die Vereinbarung im DV hat in seinem Fall so gelautet, dass sämtliche Überstunden in seinem Gehalt (KV+Überzahlung) inkludiert sind nur die, die nach 20:00 Uhr oder an Wochenenden od. Feiertagen geleistet werden, werden zusätzlich entlohnt. Es wurde schriftlich vereinbart, dass die Voraussetzung für die Entlohnung solcher Stunden, die vom Abteilungsleiter genehmigte Stundenaufstellung ist, die bis 15. des Folgemonats im Lohnbüro einlangen muß. Dies ist aber nicht geschehen, daher haben wir die ÜStd. damals nicht abgerechnet.
    Es existieren aber elektronische Zeitaufzeichnungen für den betreffenden Tag. Im KV haben wir folgenden Passus: Die Überstundenentlohnung müssen binnen vier Monaten nach dem Tage der ÜStd.-Leistung geltend gemacht werden, widrigenfalls entfällt der Anspruch. Als Geltendmachung von Überstunden gelten die betrieblichen Arbeitsaufzeichnungen.

    Der Dienstnehmer hat im August 05 (6 Mon. nach Ü-Leistung) erstmals mündlich bei seinem AL deponiert, dass ihm diese Stunden nicht entlohnt wurden und hat jetzt nochmal bei mir per mail angefragt, was mit der Entlohnung seiner Stunden sei.

    Muß ich ihm nun die Stunden noch nachzahlen ? Eigentlich ist die Frist lt. KV abgelaufen und der ehemalige DN hat uns die vereinbarte ÜSt.-Aufstellung bis heute nicht übergeben.

    Vielen Dank für ihre Meinung !

    #17137

    Hallo Karin!

    Bezüglich Verfall von Überstundenentgelt gibt’s eine interessante Textpassage im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Thomas Rauch:

    „Um den Verfall des Überstundenentgelts zu verhindern, muss der AN die Zahlung des Überstundenentgelts unter der Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden begehren (OGH 9 Ob A 188/95 = ARD 4723/30/96).
    Zeitaufzeichnungen, die lediglich Kontrollzwecken dienen, sind keine Geltendmachung, weil die Geltendmachung ein ernstliches Fordern der Leistung (bzw. des Überstundenentgelts) voraussetzt (OGH 9 Ob A 149/93 ebenso Tageslisten für eine Nachkalkulation OGH 9 Ob A 300/01 k).
    Werden nun Ansprüche lediglich in einer solchen Form begehrt, dass von einer Geltendmachung im vorgenannten Sinn nicht gesprochen werden kann, so kann ein solches Begehren den Lauf der Verfallsfrist nicht hemmen.“

    Somit sollten, nachdem die Frist lt. KV abgelaufen ist, diese Stunden nicht mehr nachbezahlt werden müssen.
    Einziger Haken an dieser Sache: Dieser Passus im KV, dass betriebliche Arbeitsaufzeichnungen als Geltendmachung gelten.

    Ich hoffe trotzdem, dass du damit etwas anfangen kannst.

    Schönes Wochenende!

    Roland

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