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Martin aktualisiert.
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22.1.2009 um 14:25 Uhr #14950
Hallo alle miteinander!
Ich habe viele Dienstnehmer mit All-In Verträgen. In den Verträgen wird keine genaue Überstundenanzahl vereinbart.
Um unseren Mitarbeitern die 10 steuerfreien Überstundenzuschläge gewähren zu können, benötigen wir Arbeitszeitaufzeichnungen, welche es nicht bei allen Mitarbeitern gibt.
Kann ich bei den fehlenden Stundenlisten 20 Überstunden als Durchschnittwert ansetzen und den ÜSt Grundlohn damit herausrechnen?
Wenn ich dann Stundenlisten bekomme, in denen nur 15 Überstunden aufgelistet sind, darf ich dann trotzdem mit 20 ÜSt als Durchschnitt rechnen oder muss ich 15 Stunden nehmen?Tut mir leid, ich hatte so ein Problem bisher nicht.
Vielen Dank bereits im Voraus für die Hilfe.
Danke und liebe Grüße
Martina198325.1.2009 um 15:17 Uhr #21078Liebe Martina!
M.E. reicht es wenn immer 10 Überstunden geleistet werden. – Die ÜSt-Zuschläge hiervon sind begünstigt. (§68/2)
Bei der Berechnung von All-in Vereinbarungen muß man jedoch immer von 20 Überstunden ausgehen.
Bruttogehalt /203 * 10 * 0,5 = Überstundenzuschlag. Maximal € 86,- p.m.1162
Beim Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 aus
einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt ebenfalls die Nachweispflicht, sofern weiter wie
bisher die Anzahl der steuerbegünstigten Überstunden in diesem Ausmaß herausgerechnet
und nur fünf Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem
50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden. Eine Änderung in der Methode des
Herausschälens ist nicht zulässig, da dies zu einem anderen Stundenteiler führen würde.
Lässt sich hingegen aus einem Überstundenpauschale der Grundlohn nicht ermitteln, steht
dies einer begünstigten Besteuerung der Überstundenzuschläge entgegen (VwGH 29.1.1998,
96/15/0250). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen
erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist – sofern kein Nachweis bzw. keine
zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt – glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen
jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG
1988 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt
werden.26.1.2009 um 7:04 Uhr #21079Guten Morgen Martin!
Ich danke dir für deine Antwort. Du hast mir ein Problem geklärt, das mir bisher niemand genau erklären konnte. 🙂
Vielen herzlichen Dank und eine schöne Arbeitswoche
Martina26.1.2009 um 23:26 Uhr #21080Gerne geschehen!
… und jetzt Dienstschluß und mit der letzten U-Bahn nach Hause!…lg
Martin -
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