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- Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 6 Monate von elch77.
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5.5.2010 um 10:11 Uhr #15457
Liebe Spezialisten,
ich habe tatsächlich keine ähnliche Frage im Forum gefunden!
Ein Kollege tritt mit Juni 2010 aus der Firma aus. Er kam mit dem Vorschlag auf uns zu, das DV bis zum Verbrauch des Urlaubs zu verlängern, weil das steuerlich günstiger wäre. Sein Telefonat mit dem Finanzamt sei zwar wenig hilfreich gewesen, aber er halte diese Lösung für besser.
Ich habe versprochen, die für ihn günstigere Variante zu suchen, unter der Voraussetzung, dass sie auch für den AG günstiger wäre.
Soll er also einige Wochen zwei Dienstgeber gleichzeitig haben oder ist es besser, die Ersatzleistung auszuzahlen? Ein Verbrauch der offenen Guthaben (ZA und Urlaub) bis zum Austritt (30.6.) ist nicht möglich.
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Harry.
5.5.2010 um 14:03 Uhr #22219Hallo Harry,
ich als Dienstgeber würde mich auf die Verlängerung nicht einlassen. Was passiert, wenn der DN während der Verlängerung statt Urlaub zu konsumieren plötzlich krank wird? Dann zahlst Du ihm den Krankenstand und den offenen Urlaub obendrein. Möglicherweise erreicht er während der Verlängerung noch irgendwelche Dienstjahre und erwirbt durch die Verlängerung Anspruch auf höhere Abfertigung, Jubiläumsgeld etc. Außerdem steht ihm für die Dauer der Verlängerung ja auch noch ein zusätzlicher Urlaubsanspruch zu. Also ein völlig unnötiges Kostenrisiko.
Wenn der DN glaubt, daß er steuerlich mit der Verlängerung besser fährt, hat er zu kurz gedacht. Es mag zwar sein, daß der Lohnsteuerabzug zunächst niedriger ist, wenn man statt Auszahlung der UEL das Dienstverhältnis länger laufen läßt. Aber wenn ein zweites Dienstverhältnis parallel läuft, ist er veranlagungungspflichtig. Und dann werden alle Bezüge zusammengerechnet und im Zweifel zahlt er die gespart gedachte Lohnsteuer nach.
Wenn Du die UEL auszahlst, hast Du die Möglichkeit, eine Lohnsteueraufrollung vorzunehmen, woduch sich der Lohnsteuerabzug evtl. etwas reduzieren läßt. Außerdem bleibt ihm ja die Arbeitnehmerveranlagung.
LG
Mathias5.5.2010 um 22:13 Uhr #22220Vielen Dank,
das waren Argumente, an die ich eigentlich gar nicht gedacht hatte. Ich glaube zwar in diesem Fall nicht, dass etwas „Absichtliches“ passiert, aber man weiß ja nie.
Wird UEL eigentlich mit 6% versteuert, wegen des Zusammenhanges mit dem Austritt?Achja, ich muss noch sagen, dass ich kein Lohnverrechner bin. Sonst würde ich mich noch mehr schämen, als ich ohnehin schon muss.
Harry.
6.5.2010 um 9:02 Uhr #22221Hallo Harry,
die UEL ist leider nicht mit 6 % begünstigt. Die UEL wird aufgeteilt in einen laufenden Teil und einen Sonderzahlungsteil. Der laufende Teil der UEL wird im Monat der Auszahlung mit der Tariflohnsteuer belastet. Nur der Sonderzahlungsteil ist mit 6 % begünstigt.
Wenn es um sehr viel Urlaub geht, der auszuzahlen ist, kann man mit dem laufenden Teil der UEL natürlich schnell in den Tarifbereich mit 50 % Grenzsteuersatz kommen. Wie gesagt, der Dienstgeber hat die Möglichkeit, eine Lohnsteueraufrollung vorzunehmen und damit die Lohnsteuerbelastung möglicherweise etwas zu reduzieren.
LG
Mathias8.5.2010 um 17:47 Uhr #22222Hallo Mathias,
vielen Dank!
Jetzt rieselt es schön langsam wieder – das habe ich doch schon mal alles gehört.
Schlimm, wie schnell man etwas vergisst, wenn man nichts mehr damit zu tun hat.Harry.
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