Sehr geehrte KollgInnen!
Habe einen Angestellten im KV-Handel. (kein Leitender!)
Normalarbeitszeit 38,5 Stunden, Überstundenteiler 1/158.
Es soll € 3.000,- inkl. 10 Stunden Ü-Pauschale erhalten.
Abrechnung:
A.)
2645,84 Gehalt
102,96 6,5 Mehrstundenpauschale (weil 38,5 Std-Woche)
167,50 10 Stunden Überstundengrunlohn
41,85 5 Ü-Zuschläge § 68/2
41,85 5 Ü-Zuschläge LSt laufend
3000,00 Summe Gehalt
ODER wie im Ortner-Buch PV in der Praxis Kapitel 19.3.4.3
Beispiel 32,33
3000 Gehalt /(173+10+5=)188
B.)
2760,65 Gehalt
159,57 für 10 Überstunden
39,89 für 5 Ü-Zuschläge § 68/2
39,89 für 5 Ü-Zuschläge LSt lfd.
3000,00 Summe Gehalt
Im KV steht, daß die Überstundenpauschale nicht einzurechnen ist, demnach WR nur vom Grundgehalt.
Wie Sie sehen sind die §68/2 verschieden.
2. Frage:
Wenn der Angestellte mehr Überstunden macht, sind diese mit dem 158er Teiler von 2760,65 oder 2.645,84 zu entlohnen???
Danke für Ihre Meinung!
Michael