Überstundenpauschale

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  • #16638

    Frage: 🙂
    Wenn ich eine Überstundenpauschale für 10 Überstunden/mtl. erhalten, muss ich dann 6,7 Überstunden oder 10 Überstunden leisten? (wenn man davon ausgeht dass ich brav alle Überstunden im Monat mache, für die ich die ÜP erhalten).
    Herzlichen Dank!

    #24725

    Eine Vereinbarung über eine Überstundenpauschale, die ausdrücklich 10 Überstunden umfassen soll, ist – mangels gegenteiliger Vereinbarung – im Zweifel so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines entsprechenden Arbeitsbedarfs bzw dienstlicher Anordnung grundsätzlich zur Erbringung von (durchschnittlich) monatlich nicht bloß 6,7, sondern 10 Überstunden (mit 50 % Zuschlag) verpflichtet ist, ohne diese gesondert abgegolten zu bekommen. Dabei sind dem/der Arbeitnehmer/in auch die während Entgeltfortzahlungszeiten wie Krankenstand, Urlaub, Feiertag etc nach dem Ausfallsprinzip gutzuschreibenden Überstunden auf die 10 Überstunden anzurechnen.
    Selbstverständlich muss die ÜSt-Pauschale betraglich so festgelegt sein, dass sie wertmäßig die 10 Überstunden (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag) auch wirklich abdeckt. Außerdem muss der Arbeitgeber (mindestens 1-mal jährlich) eine Deckungsprüfung durchführen, also kontrollieren, ob die ÜSt-Pauschale den/die Arbeitnehmer/in im Jahresdurchschnitt nicht schlechter stellt als die Einzelverrechnung der tatsächlich geleisteten (zuzüglich der für Entgeltfortzahlungszeiten gutzuschreibenden) Überstunden.

    Rainer Kraft
    Informationen und wertvolle Downloads zur Personalverrechnung:
    http://www.arbeitsrecht-kraft.at
    http://www.facebook.com/magrainerkraft

    #24726

    Aha! Ich war mir sicher, ich hätte es so gelernt, dass in den 10 vereinbarten Überstd. schon der Zuschlag drinnen ist.
    Herzlichen DAnk für die Info!
    lg

    #24727

    rkraft hat geschrieben:
    > Eine Vereinbarung über eine Überstundenpauschale, die ausdrücklich 10
    > Überstunden umfassen soll, ist – mangels gegenteiliger Vereinbarung – im
    > Zweifel so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Falle eines
    > entsprechenden Arbeitsbedarfs bzw dienstlicher Anordnung grundsätzlich zur
    > Erbringung von (durchschnittlich) monatlich nicht bloß 6,7, sondern 10
    > Überstunden (mit 50 % Zuschlag) verpflichtet ist, ohne diese gesondert
    > abgegolten zu bekommen. Dabei sind dem/der Arbeitnehmer/in auch die während
    > Entgeltfortzahlungszeiten wie Krankenstand, Urlaub, Feiertag etc nach dem
    > Ausfallsprinzip gutzuschreibenden Überstunden auf die 10 Überstunden
    > anzurechnen.
    > Selbstverständlich muss die ÜSt-Pauschale betraglich so festgelegt sein,
    > dass sie wertmäßig die 10 Überstunden (ÜSt-Grundlohn + ÜSt-Zuschlag) auch
    > wirklich abdeckt. Außerdem muss der Arbeitgeber (mindestens 1-mal jährlich)
    > eine Deckungsprüfung durchführen, also kontrollieren, ob die ÜSt-Pauschale
    > den/die Arbeitnehmer/in im Jahresdurchschnitt nicht schlechter stellt als
    > die Einzelverrechnung der tatsächlich geleisteten (zuzüglich der für
    > Entgeltfortzahlungszeiten gutzuschreibenden) Überstunden.
    >
    > Rainer Kraft
    > Informationen und wertvolle Downloads zur Personalverrechnung:
    > http://www.arbeitsrecht-kraft.at
    > http://www.facebook.com/magrainerkraft

    Super ausführlich und verständliche Erklärung!
    Danke dafür!

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