Überstundenpauschale

Startseite Foren Laufender Bezug Überstundenpauschale

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #13339

    Im Unternehmen erhalten die leitenden Bediensteten eine Überstundenpauschale in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes. Im Dienstvertrag ist festgelegt, dass für ein Prozent eine Überstundenleistung von 1,5 Stunden zu erfolgen hat. Weiters ist im Dienstvertrag der Zusatz enthalten, dass die Überstundenpauschale jederzeit widerrufbar ist.
    Diese Regelung wird seit mehr als 20 Jahren praktiziert. Es wurde nie kontrolliert, ob die Überstunden tatsächlich geleistet wurden, obwohl es Zeitaufzeichnungen (Gleitzeitkarten) gegeben hätte. Seit Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Jahr 2004 werden auch die Stunden der leitenden Bediensteten kontrolliert und soll die Überstundenpauschale bei Nichtleistung reduziert werden. Ist eine Kontrolle und Herabsetzung nach so langer Zeit zulässig?
    M f G
    Doris

    #17392
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Doris!

    Wenn im Dienstvertrag der Zusatz enthalten ist, daß die Ü-Pauschale widerrufbar ist, dann gilt dies auch nach 20 Jahren.
    Das die tatsächliche Ü-Leistung 20 Jahre nicht kontrolliert wurde, ergibt noch keinen Gewohnheitsanspruch, da im Dienstvertrag widerrufbar.

    Weiters: wenn tatsächlich keine Überstunden geleistet werden/wurden, kann die steuerliche Begünstigung der ersten 5 Ü-Zuschläge nach § 68/2 nicht in Anspruch genommen werden.

    Grüsse
    Martin

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.