Liebe Caro,
ohne den Sachverhalt „von der rechnerischen Seite“ näher zu überdenken, erscheint mir schwer vorstellbar, warum sich eine Lohnsteuerersparnis gerade in Höhe von 1% ergeben soll. Es wäre wohl – im Gegenteil – eher ein lohnsteuerlicher Nachteil, die ÜSt-Zahlungen als Einmalprämie zu deklarieren, wenn das J/6 schon ausgeschöpft ist. Man hätte dann die volle Tarifbesteuerung, ohne einen steuerlichen Vorteil.
Rollt man hingegen steuerlich die ÜSt für das heurige Jahr auf, könnte man dadurch wohl – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – steuerfreie ÜSt-Zuschläge gemäß § 68 (2) EStG lukrieren. Die ÜSt-Zahlungen, die sich auf Überstunden aus Vorjahren beziehen, wären in der Regel als Nachzahlungen zu behandeln, mit der Wirkung, dass 1/5 steuerfrei ist (§ 67 Abs 8 EStG).
Die „Tarnung“ als freiwillige Abfertigung bringt ein abgabenrechtliches Risiko mit sich, wenn dem Prüfer erkennbar wird, dass es offene ÜSt-Ansprüche gab, die nun umgewidmet wurden.
Die oben genannte Vorgangsweise erschiene mir daher adhoc am sinnvollsten.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft