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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 1 Monat von Elisabeth.
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10.10.2006 um 8:05 Uhr #13730brigit28Teilnehmer
Hallo liebes Forum!
Habe einen DN der selbst gekündigt hat, KV Metallgewerbe, 38,5 Stunden/Woche, Arbeiter. Dieser hat noch Überstunden. Diese werden mit dem Überstundenteiler 143 ausbezahlt, oder?
Wenn ich jedoch einen Arbeiter hätte der nur 20 Stunden/Woche arbeiten würde müsste ich diesem ja auch die Stunden mit einem Zuschlag von 50 % vergüten, wären dann auch 5 frei?? Der Teiler wäre dann auch 143, oder?
LG11.10.2006 um 21:13 Uhr #18351Hallo Birgit!
Zu Frage 1: Die Überstunden werden mit dem Teiler 1/143 abgegolten, die Mehrarbeit mit dem Teiler 1/167. Nach Möglichkeit gehören diese Stunden dem Lohnzahlungszeitraum zugeordnet in dem sie entstanden sind – sprich Aufrollung (ich nehme an die offenen ÜST sind alle aus 2006).
Wenn es aber nur ein paar Stunden sind, würde ich sie bei der Endabrechnung miteinbeziehen.Zu Frage 2: Bei Teilzeitbeschäftigten können nur Mehrarbeit, bzw. ÜST entstehen, wenn a) die tägliche Normalarbeitszeit gleich den Vollzeitarbeitskräften überschritten wird, oder b) die wöchentliche Normalarbeitszeit gleich den Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Diese sind dann wie im ersten Absatz abzugelten.
Bezüglich der Frage des 50%igen Zuschlages (Zeitguthaben die nicht aus ÜST oder Mehrarbeit stammen) bei Beendigung des DV würde ich folgendes meinen (übersetzt, ich bin mir nicht ganz sicher!!):
Teiler 1/167 und auf gar keinen Fall ÜST im Sinne des §68/2 (wieder sicher!!).
Hoffe es gibt jemand noch seinen Kommentar zu diesem Thema ab!
Vorerst einmal schöne Grüße von
Elisabeth
12.10.2006 um 9:53 Uhr #18352brigit28TeilnehmerHallo Elisabeth!
Danke für die Antwort, aber bist du dir ganz sicher, dass der Teiler nicht 143 ist? (bei Teilzeitarbeit z.b.) Steht dass irgendwo dass 5 Überstunden nicht steuerfrei sind? Ich weiß leider nur dass Sie mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten sind, aber ob da jetzt der Überstundenteiler zur Anwendung kommt und ob man 5 freie herausrechnen soll oder nicht….. keine Ahnung!
12.10.2006 um 18:54 Uhr #18353Hallo Birgit!
Also 100%ig sicher bin ich mir nicht.
Aber von der Logik her, wäre die Teilzeitarbeitskraft besser gestellt als die Vollarbeitskraft, wenn „normale“ Gutstunden mit dem Teiler 1/143 abgegolten werden würden:
zB: im Betrieb gilt für eine Vollzeitarbeitskraft die Arbeitszeit von
6.00 bis 15.00 (Zeit inkl. der Pausen).Die Teilzeitarbeitskraft arbeitet nun von 7.30 bis 11.30.
Wenn die Teilzeitarbeitskraft nun zB bis 14.00 Uhr arbeitet, können diese Stunden nur 1:1 abgegolten werden.
Erst wenn die tägliche Normalarbeitszeit die die Vollarbeitszeitkräfte arbeiten überschritten wird, kann tatsächliche Mehrarbeit, bzw. ÜST anfallen, die dann ja auch nach § 68/2 steuerbegünstigt sind!Ich weiß, dass es eine Änderung bei den Teilzeitarbeitskräften bezüglich Ausbezahlung des Zeitguthabens bei Beendigung des DV gegeben hat, käme aber nicht auf die Idee, diese mit dem Teiler 1/143 auszubezahlen.
Vielleicht meldet sich noch jemand, der diesbezüglich genau Bescheid weiß!
Bis dahin nochmals herzliche Grüße von Elisabeth
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